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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 29.03.2004 Aktenzeichen: 5 ME 33/04 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2004:0329.5ME33.04.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/2f31b26d-abda-4ac2-bdf4-3d2f55d3357e
Rechtsgrundlagen
- § 80b Abs. 1 BeamtG,NI
- § 123 Abs. 1 VwGO
Weitere Fundstellen
- DÖD 2005, 168-170 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsVBl 2004, 241-243
- NordÖR 2004, 301-303 (Pressemitteilung)
Amtlicher Leitsatz
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Dienstherr zur Bewilligung von Altersteilzeit nach § 80 b NBG verpflichtet wird, setzt voraus, dass eine Reduzierung des durch § 80 b NBG eingeräumten Ermessens glaubhaft gemacht ist, auf Grund der nur die begehrte Bewilligung aber keine andere Entscheidung als ermessensfehlerfrei angesehen werden kann (hier verneint).