Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen
Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 20.04.2010 Aktenzeichen: 5 ME 282/09 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2010:0420.5ME282.09.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/0f5e35a0-22f7-4d22-bb77-ee31a602d641
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Lüneburg - 20.10.2009 - AZ: 1 B 34/09
Rechtsgrundlagen
- § 201a Abs. 1 StGB
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO
- § 39 BeamtStG
- § 10 Abs. 2 NDiszG
- § 38 NDsizG
Weitere Fundstellen
- DÖV 2011, 164
- NVwZ-RR 2010, 695
- NdsVBl 2010, 249-251
- ZBR 2011, 70
Amtlicher Leitsatz
Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen des Verdachts einer Straftat erweist sich als verhältnismäßig, wenn sich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Zurückstufung im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung nicht ausschließen lässt, sondern ernsthaft in Betracht zuziehen ist.