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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 20.04.2010 - 5 ME 282/09 - Verhältnismäßigkeit eines Lehrverbots eines Sportlehrers wegen des Verdachts einer Straftat durch heimliche Bildaufnahmen in seiner Freizeit von minderjährigen Mädchen in einer Umkleidekabine; Aussagekraft der sexuellen Aktivitäten eines Beamten über seine charakterliche Eignung und Belang für das Beamtenverhältnis; Umgehung von disziplinarrechtlichen Spezialvorschriften durch die Fortgeltung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 20.04.2010 - 5 ME 282/09 - Verhältnismäßigkeit eines Lehrverbots eines Sportlehrers wegen des Verdachts einer Straftat durch heimliche Bildaufnahmen in seiner Freizeit von minderjährigen Mädchen in einer Umkleidekabine; Aussagekraft der sexuellen Aktivitäten eines Beamten über seine charakterliche Eignung und Belang für das Beamtenverhältnis; Umgehung von disziplinarrechtlichen Spezialvorschriften durch die Fortgeltung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 20.04.2010
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2010 - 5 ME 282/09
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2010 - 5 ME 282/09).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 20.04.2010 Aktenzeichen: 5 ME 282/09 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2010:0420.5ME282.09.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/0f5e35a0-22f7-4d22-bb77-ee31a602d641

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Lüneburg - 20.10.2009 - AZ: 1 B 34/09

Rechtsgrundlagen

  • § 201a Abs. 1 StGB
  • § 80 Abs. 5 VwGO
  • § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO
  • § 39 BeamtStG
  • § 10 Abs. 2 NDiszG
  • § 38 NDsizG

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2011, 164
  • NVwZ-RR 2010, 695
  • NdsVBl 2010, 249-251
  • ZBR 2011, 70

Amtlicher Leitsatz

Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen des Verdachts einer Straftat erweist sich als verhältnismäßig, wenn sich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Zurückstufung im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung nicht ausschließen lässt, sondern ernsthaft in Betracht zuziehen ist.