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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 10.11.2008 - 5 ME 260/08 - Bestehen einer generellen Beschränkung zulässiger Beschwerdegründe auf den Prozessstoff erster Instanz; Der Schulleiter als persönlich und sachlich zuständiger Amtswalter für dienstrechtliche Beurteilungen i.R.e. Beförderung; Übertragbarkeit der Beurteilungskompetenz auf einen unzuständigen Dritten; Pflicht zur Kenntlichmachung des Umfangs der Tätigkeit eines zu beurteilenden Beamten als Frauenbeauftragter und des Umfangs der sonstigen Aufgaben in der Beurteilung selbst

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 10.11.2008 - 5 ME 260/08 - Bestehen einer generellen Beschränkung zulässiger Beschwerdegründe auf den Prozessstoff erster Instanz; Der Schulleiter als persönlich und sachlich zuständiger Amtswalter für dienstrechtliche Beurteilungen i.R.e. Beförderung; Übertragbarkeit der Beurteilungskompetenz auf einen unzuständigen Dritten; Pflicht zur Kenntlichmachung des Umfangs der Tätigkeit eines zu beurteilenden Beamten als Frauenbeauftragter und des Umfangs der sonstigen Aufgaben in der Beurteilung selbst

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 10.11.2008
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.11.2008 - 5 ME 260/08
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.11.2008 - 5 ME 260/08).