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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 20.07.2007 - 5 ME 210/07 - Rechtmäßigkeit eines Auswahlverfahrens und einer Beförderungsentscheidung durch einen Schulleiter; Zulässigkeit der Delegation der Auswahlbefugnisse und Ernennungsbefugnisse bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten und bei Beförderungen auf dieöffentlichen berufsbildenden Schulen durch Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums; Prüfung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats; Voreingenommenheit eines Schulleiters

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 20.07.2007 - 5 ME 210/07 - Rechtmäßigkeit eines Auswahlverfahrens und einer Beförderungsentscheidung durch einen Schulleiter; Zulässigkeit der Delegation der Auswahlbefugnisse und Ernennungsbefugnisse bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten und bei Beförderungen auf dieöffentlichen berufsbildenden Schulen durch Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums; Prüfung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats; Voreingenommenheit eines Schulleiters

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 20.07.2007
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.07.2007 - 5 ME 210/07
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.07.2007 - 5 ME 210/07).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 20.07.2007 Aktenzeichen: 5 ME 210/07 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2007:0720.5ME210.07.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/151ee210-abc9-4e22-a9b0-eef27fc9bcd9

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Oldenburg - 03.05.2007 - AZ: 6 B 470/07

Rechtsgrundlagen

  • Art. 33 Abs. 2 GG
  • § 8 NBG,NI
  • Art. 38 Verf.,NI
  • § 60 PersVG,NI
  • § 68 PersVG,NI

Weitere Fundstellen

  • NordÖR 2007, 477 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Delegation der Auswahl- und Ernennungsbefugnisse bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten und bei Beförderungen auf die öffentlichen berufsbildenden Schulen durch Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums ist zulässig.