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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 26.08.2008 - 5 ME 122/08 - Zulässigkeit der Festlegung des Verfahrens und des Inhalts von Beurteilungen für Lehrkräfte im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums durch Bezugnahme auf eine außer Kraft getretene Beurteilungsrichtlinie für eine Übergangszeit; Gerichtliche Kontrolle der Entscheidung eines Dienstherrn über dessen Entscheidung des Bestgeeigneten für einen Beförderungsdienstposten; Anforderung an die Beurteilungsmaßstäbe eines Dienstherrn

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 26.08.2008 - 5 ME 122/08 - Zulässigkeit der Festlegung des Verfahrens und des Inhalts von Beurteilungen für Lehrkräfte im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Kultusministeriums durch Bezugnahme auf eine außer Kraft getretene Beurteilungsrichtlinie für eine Übergangszeit; Gerichtliche Kontrolle der Entscheidung eines Dienstherrn über dessen Entscheidung des Bestgeeigneten für einen Beförderungsdienstposten; Anforderung an die Beurteilungsmaßstäbe eines Dienstherrn

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 26.08.2008
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.08.2008 - 5 ME 122/08
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.08.2008 - 5 ME 122/08).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 26.08.2008 Aktenzeichen: 5 ME 122/08 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2008:0826.5ME122.08.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/4c275ac3-1f28-442f-acf0-b1b54722fb65

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 02.04.2008 - AZ: 2 B 968/08

Rechtsgrundlagen

  • § 40 NLVO

Weitere Fundstellen

  • NordÖR 2008, 472 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Das Niedersächsische Kultusministerium kann für eine Übergangszeit das Verfahren und den Inhalt von Beurteilungen innerhalb der von § 40 NLVO gezogenen Grenzen für die in seinem Geschäftsbereich tätigen Lehrkräfte ohne Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration festlegen.