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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 20.04.2026 Aktenzeichen: 5 ME 120/25 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0420.5ME120.25.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/07ee7957-0888-4f2c-942f-67933a1ced9d
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Osnabrück - 10.12.2025 - AZ: 3 B 97/25
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 2 GG
Weitere Fundstellen
- DÖV 2026, 767
- NVwZ-RR 2026, 633-638
- NordÖR 2026, 417-424
Amtlicher Leitsatz
Dass für niedersächsische Lehrkräfte ein Beurteilungssystem vorgesehen ist, in welchem allein Anlassbeurteilungen erstellt werden, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 21.2.2025 - 5 ME 99/24 ). Der Beurteiler kann die Beurteilung auf eigene Erkenntnisse stützen, die er in seiner dienstlichen Tätigkeit gewonnen hat. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beurteilungsrichtlinie vorsieht, dass sich der Beurteiler bestimmte eigene Erkenntnisse verschaffen soll, wie etwa im Bereich der Beurteilung von Lehrkräften durch Unterrichtsbesichtigungen. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertung in eigener Verantwortung. Er übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Die Berücksichtigung des im Beurteilungsbeitrag wiedergegebenen Leistungsbildes ist umso mehr geboten, als dies die Zeitanteile des Beurteilungsbeitrags am gesamten Beurteilungszeitraum nahelegen. Weicht eine Beurteilung bei der Bewertung wesentlich von der Vorbeurteilung ab, so trifft den Beurteiler die Pflicht, einen solchen Leistungssprung oder -abfall zu begründen und ggf. zu plausibilisieren. Dieser Grundsatz gilt auch in Beurteilungssystemen, in denen ausschließlich Anlassbeurteilungen erstellt werden, sofern ein hinreichender Leistungszusammenhang zwischen aktueller Anlassbeurteilung und Vorbeurteilung besteht.