Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen
Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 18.06.2007 Aktenzeichen: 5 ME 117/07 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2007:0618.5ME117.07.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/722414ed-25b6-47a2-a775-6a758b240c2e
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 16.01.2007 - AZ: 2 B 8568/06
Rechtsgrundlagen
- § 88 Hs. 2 VwGO
- § 123 Abs. 1 VwGO
- § 123 Abs. 3 VwGO
- § 146 Abs. 4 S. 3, 4 u. 6 VwGO
- § 173 VwGO
- § 264 Nr. 3 ZPO
- § 294 ZPO
- § 920 Abs. 2 ZPO
Weitere Fundstellen
- SchuR 2008, 69 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers wegen unsachlicher oder ehrverletzender Äußerungen im Beurteilungsverfahren lässt sich nur dann feststellen, wenn die Umstände, innerhalb derer die Äußerung gefallen ist, darauf schließen lassen, dass der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen des Beurteilers reichen hierfür nicht aus.