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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09 - Vorliegen einer Ungleichbehandlung durch Ausscheidung einer finanziellen Entschädigung bei Störungen des zeitlichen Ausgleichs im Hinblick auf das im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr angesammelte "Zeitguthaben"

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09 - Vorliegen einer Ungleichbehandlung durch Ausscheidung einer finanziellen Entschädigung bei Störungen des zeitlichen Ausgleichs im Hinblick auf das im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr angesammelte "Zeitguthaben"

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 28.02.2012
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2012 - 5 LC 268/09
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2012 - 5 LC 268/09).

OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09 - Vorliegen einer Ungleichbehandlung durch Ausscheidung einer finanziellen Entschädigung bei Störungen des zeitlichen Ausgleichs im Hinblick auf das im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr angesammelte “Zeitguthaben”

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 28.02.2012 Aktenzeichen: 5 LC 268/09 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2012:0228.5LC268.09.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/6919653a-ebf9-48a6-b3be-d4944913cb66

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Lüneburg - 27.08.2009 - AZ: 1 A 135/07

Rechtsgrundlagen

  • § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr
  • § 7 ArbZVO-Lehr
  • § 8a Nds. ArbZVO-Lehr
  • § 80 Abs. 2 NBG

Weitere Fundstellen

  • DÖD 2012, 186-190
  • DÖV 2012, 606
  • NdsVBl 2012, 292-295
  • ZBR 2012, 280-283

Amtlicher Leitsatz

Soweit bei Störungen des zeitlichen Ausgleichs im Hinblick auf das im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr angesammelte “Zeitguthaben” eine finanzielle Entschädigung ausscheidet, liegt zwar eine Ungleichbehandlung vor. Denn § 7 ArbZVO-Lehr sieht bei Störungen des zeitlichen Ausgleichs u.a. im Rahmen von Arbeitszeitkonten über die Rechtsfolgenverweisung auf § 8a Nds. ArbZVO-Lehr eine finanzielle Entschädigung vor. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung ist jedoch darin zu erblicken, dass es sich bei den Regelungen über Arbeitszeitkonten um eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit handelt, während die Regelungen über den flexiblen Unterrichtseinsatz eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen kürzeren Zeitraum zum Gegenstand haben.