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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06 - Anspruch einer teilzeitbeschäftigten, beamteten Lehrkraft auf Gewährung einer zusätzlichen Besoldung entsprechend den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften für die Dauer einer mehrtägigen Klassenfahrt; Vorliegen einer diskriminierenden Behandlung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte bei der Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten in Niedersachsen; Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des europarechtlichen Verbots der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter; Gewährung einer Dienstbefreiung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06 - Anspruch einer teilzeitbeschäftigten, beamteten Lehrkraft auf Gewährung einer zusätzlichen Besoldung entsprechend den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften für die Dauer einer mehrtägigen Klassenfahrt; Vorliegen einer diskriminierenden Behandlung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte bei der Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten in Niedersachsen; Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des europarechtlichen Verbots der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter; Gewährung einer Dienstbefreiung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 18.09.2007
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.09.2007 - 5 LC 264/06
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.09.2007 - 5 LC 264/06).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 18.09.2007 Aktenzeichen: 5 LC 264/06 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2007:0918.5LC264.06.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/d6edcdfc-7654-435b-b227-b48715301bbe

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Stade - 18.05.2006 - AZ: 3 A 197/05

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs. 1 S. 1 BBesG
  • § 6 Abs. 1 BBesG

Weitere Fundstellen

  • NdsVBl 2008, 63-66
  • NordÖR 2007, 511-515 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2008, 280 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. Eine teilzeitbeschäftigte, beamtete Lehrkraft hat keinen Anspruch auf eine einer Vollzeitkraft entsprechenden Besoldung, auf Mehrarbeitsvergütung oder auf Dienstbefreiung für die Zeiten einer Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten.
  2. Teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte werden in Niedersachsen durch die Teilnahme an Klassenfahrten nicht gleichheitswidrig stärker belastet, weil niedersächsische Erlasse hinreichende Ausgleichsregelungen vorsehen.