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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 09.11.2010 Aktenzeichen: 5 LC 164/09 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2010:1109.5LC164.09.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/3ac061a8-7b06-494f-8d23-d9846123770c
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Osnabrück - 22.04.2009 - AZ: VG 3 A 117/07
- nachfolgend: BVerwG - 30.08.2012 - AZ: BVerwG 2 C 82.10
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs. 1 NBG
- § 60 Abs. 1 NBG
- § 80 Abs. 1 NBG a.F.
- § 27 Abs. 1 BeamtStG
- § 2 S. 2 ArbZVO-Lehrm
- § 3 Abs. 2 Ziff. 7 a ArbZVO-Lehr
- § 10 ArbZVO-Lehr
Weitere Fundstellen
- DVBl 2011, 56
- SchuR 2011, 45
Amtlicher Leitsatz
- Für die Frage der Dienstfähigkeit eines Lehrers kommt es nicht auf die für niedersächsische Beamte geltende, regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden an, sondern auf die in der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte festgelegte Regelstundenzahl.
- Kann ein Lehrer aufgrund einer dauerhaften Erkrankung lediglich eine reduzierte Anzahl von wöchentlichen Unterrichtsstunden erteilen, ist er nur noch begrenzt dienstfähig, auch wenn er wegen seiner Erkrankung für die Unterrichtsstunden zusammen mit der Vor- und Nachbereitungszeit 40 Wochenstunden benötigt.