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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 01.04.2014 Aktenzeichen: 5 LB 80/13 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2014:0401.5LB80.13.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/5accb659-ac20-3b25-b38d-53beb808bbe3
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover- 16.12.2011 - AZ: 13 A 2095/11
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 1 S. 3 NLVO
Weitere Fundstellen
- DÖV 2014, 630-631
Amtlicher Leitsatz
Eine Beschränkung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO auf Kinderbetreuungszeiten nach Abschluss des Studiums oder jedenfalls während der Studienzeit ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus deren Wortlaut oder Sinn und Zweck. Dementsprechend können auch vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten im Grundsatz als Ursache für eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Vollendung des 40. Lebensjahres in Betracht kommen. Eine Kausalität wäre allerdings in der letztgenannten Fallkonstellation gleichwohl zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeit vor dem Entschluss gelegen hätte, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen. Denn wenn jemand erst nach Beendigung der Kinderbetreuungszeit den ernstlichen Entschluss fasst, ein Lehramtsstudium zu absolvieren etwa, weil dieser Beruf als gut mit der Betreuung einer Familie vereinbar angesehen wird und sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht möglich ist, so hat nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze geführt, sonder der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen. Umstände, die zeitlich vor der Zeit der Kinderbetreuung liegen, sind schon generell nicht geeignet, die Kausalität einer Kinderbetreuung für die verzögerte Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Frage zu stellen.