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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13 - Vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten als Ursache für eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Vollendung des 40. Lebensjahres

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13 - Vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten als Ursache für eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Vollendung des 40. Lebensjahres

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 01.04.2014
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.04.2014 - 5 LB 80/13
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.04.2014 - 5 LB 80/13).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 01.04.2014 Aktenzeichen: 5 LB 80/13 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2014:0401.5LB80.13.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/5accb659-ac20-3b25-b38d-53beb808bbe3

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover- 16.12.2011 - AZ: 13 A 2095/11

Rechtsgrundlagen

  • § 16 Abs. 1 S. 3 NLVO

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2014, 630-631

Amtlicher Leitsatz

Eine Beschränkung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO auf Kinderbetreuungszeiten nach Abschluss des Studiums oder jedenfalls während der Studienzeit ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus deren Wortlaut oder Sinn und Zweck. Dementsprechend können auch vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten im Grundsatz als Ursache für eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Vollendung des 40. Lebensjahres in Betracht kommen. Eine Kausalität wäre allerdings in der letztgenannten Fallkonstellation gleichwohl zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeit vor dem Entschluss gelegen hätte, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen. Denn wenn jemand erst nach Beendigung der Kinderbetreuungszeit den ernstlichen Entschluss fasst, ein Lehramtsstudium zu absolvieren etwa, weil dieser Beruf als gut mit der Betreuung einer Familie vereinbar angesehen wird und sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht möglich ist, so hat nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze geführt, sonder der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen. Umstände, die zeitlich vor der Zeit der Kinderbetreuung liegen, sind schon generell nicht geeignet, die Kausalität einer Kinderbetreuung für die verzögerte Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Frage zu stellen.