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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 05.11.2013 Aktenzeichen: 5 LB 64/13 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:1105.5LB64.13.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/14006625-0d8a-3ce3-bf91-35e398861c8a
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Stade - 01.12.2011 - AZ: 3 A 11/10
Weitere Fundstellen
- DÖV 2014, 128
- SchuR 2015, 115-117
Amtlicher Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat gefolgt ist, stellt die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt bereits begrifflich keine Mehrarbeit dar, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers ( BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 BVerwG 2 C 61.03 , […] Nr. 16; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 5 LC 264/06 , […] Nr. 49). Diese Grundsätze sind auch auf den Fall der Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an der sogenannten Kompaktphase eines Sportkurses Ski und Snow board alpin, welcher im Rahmen eines mehrtägigen Aufenthalts in einem Skigebiet in den Alpen stattfindet, übertragbar. Denn dieser Aufenthalt ist ebenso wie eine Klassenfahrt nach der hier maßgeblichen Erlasslage als Schulfahrt und zwar in der Unterform des Sportlehrgangs zu qualifizieren. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass während der Kompaktphase benoteter Sportunterricht erteilt wird.