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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 12.08.2025 Aktenzeichen: 5 LB 35/24 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2025:0812.5LB35.24.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/4a1007bc-9195-4501-ade3-5fb7fc1f88b0
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Osnabrück - 01.06.2021 - AZ: 3 A 206/20
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 1 S. 2 NBG
- § 43 Abs. 1 S. 3 NBG
Weitere Fundstellen
- DÖV 2025, 1075
- IÖD 2025, 276
- NVwZ-RR 2026, 309
Amtlicher Leitsatz
- Eine für den Beamten nachteilige Schlussfolgerung aus dem Fernbleiben von einer i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG angeordneten Untersuchung setzt die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Untersuchungsanordnung voraus - hier: Anordnung einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung.
- Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist hinsichtlich von Untersuchungsanordnungen i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG nicht erforderlich (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 NGG ).
- Trägt der Beamte Umstände vor, die einen hinreichenden Grund begründen sollen, ist es an ihm, die in seiner Sphäre befindlichen diesbezüglichen Tatsachen substantiiert darzulegen. Kommt er dem nicht hinreichend nach, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten gewertet werden.
- Bei der Prüfung, ob der Beamte ohne hinreichenden Grund i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 3 NBG einer angeordneten Untersuchung ferngeblieben ist, kann die Nichtbeachtung von Mitwirkungspflichten des Beamten, z.B. hinsichtlich der unverzüglichen Information des Dienstherrn über seine kurzfristige Erkrankung, berücksichtigt werden.
- Der Beamte ist verpflichtet, im Falle einer kurzfristigen Erkrankung grundsätzlich im Kontakt mit dem Amtsarzt bzw. Zusatzgutachter zu klären, ob und inwieweit die Untersuchung durchgeführt werden kann.
- Ist die Begründung des Dienstherrn für die Zurruhesetzung fehlerhaft, unzureichend oder fehlt sie in Gänze, führt dies nicht zwingend zur materiellen Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Vielmehr prüft dann das Verwaltungsgericht von Amts wegen, ob die im Bescheid tenorierte Zurruhesetzung rechtmäßig ist.
- Die vor der Zurruhesetzung grundsätzlich bestehende Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 2 BeamtStG und einer zumutbaren geringerwertigen Tätigkeit i. S. v. § 26 Abs. 3 BeamtStG entfällt, wenn der Beamte einer durch den Dienstherrn i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG angeordneten ärztlichen Untersuchung ohne hinreichenden Grund i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 3 NBG fernbleibt und der Dienstherr den Beamten auf dieser Grundlage in den Ruhestand versetzt.