Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Quelle prüfen. Diese Seite zeigt nur Metadaten, Fundstelle und den amtlichen Leitsatz, nicht die Entscheidung selbst. Maßgeblich ist die Entscheidung an der amtlichen Fundstelle. Keine Rechtsberatung.

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben bei VORIS ansehen

Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 12.08.2025 - 5 LB 35/24 - Streit um eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Mitwirkungspflichten des Beamten hinsichtlich der Anordnung einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

OVG Niedersachsen, 12.08.2025 - 5 LB 35/24 - Streit um eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Mitwirkungspflichten des Beamten hinsichtlich der Anordnung einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 12.08.2025
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.08.2025 - 5 LB 35/24
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.08.2025 - 5 LB 35/24).

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen

Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 12.08.2025 Aktenzeichen: 5 LB 35/24 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2025:0812.5LB35.24.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/4a1007bc-9195-4501-ade3-5fb7fc1f88b0

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Osnabrück - 01.06.2021 - AZ: 3 A 206/20

Rechtsgrundlagen

  • § 43 Abs. 1 S. 2 NBG
  • § 43 Abs. 1 S. 3 NBG

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2025, 1075
  • IÖD 2025, 276
  • NVwZ-RR 2026, 309

Amtlicher Leitsatz

  1. Eine für den Beamten nachteilige Schlussfolgerung aus dem Fernbleiben von einer i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG angeordneten Untersuchung setzt die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Untersuchungsanordnung voraus - hier: Anordnung einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung.
  2. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist hinsichtlich von Untersuchungsanordnungen i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG nicht erforderlich (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 NGG ).
  3. Trägt der Beamte Umstände vor, die einen hinreichenden Grund begründen sollen, ist es an ihm, die in seiner Sphäre befindlichen diesbezüglichen Tatsachen substantiiert darzulegen. Kommt er dem nicht hinreichend nach, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten gewertet werden.
  4. Bei der Prüfung, ob der Beamte ohne hinreichenden Grund i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 3 NBG einer angeordneten Untersuchung ferngeblieben ist, kann die Nichtbeachtung von Mitwirkungspflichten des Beamten, z.B. hinsichtlich der unverzüglichen Information des Dienstherrn über seine kurzfristige Erkrankung, berücksichtigt werden.
  5. Der Beamte ist verpflichtet, im Falle einer kurzfristigen Erkrankung grundsätzlich im Kontakt mit dem Amtsarzt bzw. Zusatzgutachter zu klären, ob und inwieweit die Untersuchung durchgeführt werden kann.
  6. Ist die Begründung des Dienstherrn für die Zurruhesetzung fehlerhaft, unzureichend oder fehlt sie in Gänze, führt dies nicht zwingend zur materiellen Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Vielmehr prüft dann das Verwaltungsgericht von Amts wegen, ob die im Bescheid tenorierte Zurruhesetzung rechtmäßig ist.
  7. Die vor der Zurruhesetzung grundsätzlich bestehende Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 2 BeamtStG und einer zumutbaren geringerwertigen Tätigkeit i. S. v. § 26 Abs. 3 BeamtStG entfällt, wenn der Beamte einer durch den Dienstherrn i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG angeordneten ärztlichen Untersuchung ohne hinreichenden Grund i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 3 NBG fernbleibt und der Dienstherr den Beamten auf dieser Grundlage in den Ruhestand versetzt.