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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 31.07.2012 - 5 LB 33/11 - Anspruch einer in Niedersachsen angestellten Lehrkraft auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung; Folgen des Vorliegens eines BMI von nunmehr 36 kg/m 2 und einer Stammvarikosis beider Beine für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis; Einordnung einer zweitgradigen Adipositas als eine Behinderung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und des § 1 AGG

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 31.07.2012 - 5 LB 33/11 - Anspruch einer in Niedersachsen angestellten Lehrkraft auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung; Folgen des Vorliegens eines BMI von nunmehr 36 kg/m 2 und einer Stammvarikosis beider Beine für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis; Einordnung einer zweitgradigen Adipositas als eine Behinderung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und des § 1 AGG

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 31.07.2012
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.07.2012 - 5 LB 33/11
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.07.2012 - 5 LB 33/11).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 31.07.2012 Aktenzeichen: 5 LB 33/11 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2012:0731.5LB33.11.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/fbaa3c22-5865-44fc-b593-4da597f145eb

Verfahrensgang

  • nachfolgend: BVerwG - 04.04.2013 - AZ: BVerwG 2 B 87.12

Rechtsgrundlagen

  • § 1 AGG
  • Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
  • Art. 33 Abs. 2 GG
  • § 2 SGB IX

Weitere Fundstellen

  • DÖD 2012, 254-259
  • PersR 2012, 388
  • ZBR 2012, 414-418

Amtlicher Leitsatz

  1. Eine zweitgradige Adipositas allein ist keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und des § 1 AGG .
  2. Dass mangels gesundheitlicher Eignung die Berufung in das Beamtenverhältnis abgelehnt wird, ist keine Beeinträchtigung der beruflichen Teilhabe, aufgrund derer eine Funktionsbeeinträchtigung eine Behinderung darstellen würde.
  3. Jedenfalls bei Vorliegen einer Adipositas stellt ein BMI von mehr als 35 kg/m einen tauglichen Indikator für die mangelnde gesundheitliche Eignung eines Beamten dar.