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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 31.07.2012 Aktenzeichen: 5 LB 33/11 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2012:0731.5LB33.11.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/fbaa3c22-5865-44fc-b593-4da597f145eb
Verfahrensgang
- nachfolgend: BVerwG - 04.04.2013 - AZ: BVerwG 2 B 87.12
Rechtsgrundlagen
- § 1 AGG
- Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 2 SGB IX
Weitere Fundstellen
- DÖD 2012, 254-259
- PersR 2012, 388
- ZBR 2012, 414-418
Amtlicher Leitsatz
- Eine zweitgradige Adipositas allein ist keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und des § 1 AGG .
- Dass mangels gesundheitlicher Eignung die Berufung in das Beamtenverhältnis abgelehnt wird, ist keine Beeinträchtigung der beruflichen Teilhabe, aufgrund derer eine Funktionsbeeinträchtigung eine Behinderung darstellen würde.
- Jedenfalls bei Vorliegen einer Adipositas stellt ein BMI von mehr als 35 kg/m einen tauglichen Indikator für die mangelnde gesundheitliche Eignung eines Beamten dar.