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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 124/16 - Dienstliche Gespräche als "äußere Einwirkungen" im Sinne des Dienstunfallrechts; Wesentliches Abweichen eines dienstliches Gespräches von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses; Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelschweren reaktiven Depression als Dienstunfallfolge in Folge eines Dienstgespräches

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 124/16 - Dienstliche Gespräche als "äußere Einwirkungen" im Sinne des Dienstunfallrechts; Wesentliches Abweichen eines dienstliches Gespräches von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses; Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelschweren reaktiven Depression als Dienstunfallfolge in Folge eines Dienstgespräches

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 24.10.2017
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.10.2017 - 5 LB 124/16
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.10.2017 - 5 LB 124/16).

OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 124/16 - Dienstliche Gespräche als “äußere Einwirkungen” im Sinne des Dienstunfallrechts; Wesentliches Abweichen eines dienstliches Gespräches von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses; Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelschweren reaktiven Depression als Dienstunfallfolge in Folge eines Dienstgespräches

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 24.10.2017 Aktenzeichen: 5 LB 124/16 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2017:1024.5LB124.16.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/ab9387ec-a567-44bc-8b58-fb7af04d3fb6

Verfahrensgang

  • nachfolgend: BVerwG - 11.10.2018 - AZ: 2 B 3/18

Rechtsgrundlagen

  • § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2018, 120

Amtlicher Leitsatz

  1. Dienstliche Gespräche bzw. Informationen oder Mitteilungen zu dienstlich relevanten Fragestellungen gehören zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses und stellen deshalb grundsätzlich keine “äußeren Einwirkungen” im Sinne des Dienstunfallrechts dar.
  2. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, nämlich dann, wenn ein dienstliches Gespräch von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses wesentlich abweicht und sich damit nicht mehr im Rahmen der sozialen Adäquanz hält.
  3. Maßgeblich ist daher, mit welchem konkreten Inhalt und in welcher Weise das Gespräch tatsächlich geführt worden ist, ehe im Anschluss daran aus objektiver Sicht zu bewerten ist, ob diese tatsächlichen Feststellungen den Schluss rechtfertigen, der Rahmen des Sozialadäquaten sei überschritten.