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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 09.01.2024 - 5 LB 113/21 - Finanzieller Ausgleich einer Lehrerin im Zusammenhang mit der "Abwicklung" eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos nach vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 09.01.2024 - 5 LB 113/21 - Finanzieller Ausgleich einer Lehrerin im Zusammenhang mit der "Abwicklung" eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos nach vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 09.01.2024
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.01.2024 - 5 LB 113/21
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.01.2024 - 5 LB 113/21).

OVG Niedersachsen, 09.01.2024 - 5 LB 113/21 - Finanzieller Ausgleich einer Lehrerin im Zusammenhang mit der “Abwicklung” eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos nach vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 09.01.2024 Aktenzeichen: 5 LB 113/21 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2024:0109.5LB113.21.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/4a659980-319c-4270-bc38-8d6dcd853c5f

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Göttingen - 23.06.2020 - AZ: 4 A 654/17

Rechtsgrundlagen

  • § 8b Nds. ArbZVO
  • § 7 Nds. ArbZVO-Schule
  • § 5 Abs. 3 Satz 2 Nds. ArbZVO-Schule

Weitere Fundstellen

  • FA 2024, 104
  • NordÖR 2024, 219

Amtlicher Leitsatz

Zuschlagsstunden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 ArbZVO-Lehr sind gemäß § 7 Nds. ArbZVO-Schule in Verbindung mit § 8 b Abs. 5 Satz 1 Nds. ArbZVO bei dauerhafter Ungmöglichkeit des zeitlichen Ausgleichs nicht finanziell abzugelten. Der Abgeltungsanspruch des § 7 Nds. ArbZVO-Schule erfasst lediglich “angesparte” Unterrichtsstunden, zu denen Zuschläge bzw. Boni nicht gehören.