Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Quelle prüfen. Diese Seite zeigt nur Metadaten, Fundstelle und den amtlichen Leitsatz, nicht die Entscheidung selbst. Maßgeblich ist die Entscheidung an der amtlichen Fundstelle. Keine Rechtsberatung.

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben bei VORIS ansehen

Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 07.02.2013 - 5 LA 36/12 - Tätigkeit als Lehrkraft und Erziehung von Schülern in eigener pädagogischer Verantwortung als Voraussetzung für eine als Vordienstzeit ruhegehaltfähige Tätigkeit im Schuldienst

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

OVG Niedersachsen, 07.02.2013 - 5 LA 36/12 - Tätigkeit als Lehrkraft und Erziehung von Schülern in eigener pädagogischer Verantwortung als Voraussetzung für eine als Vordienstzeit ruhegehaltfähige Tätigkeit im Schuldienst

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 07.02.2013
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.02.2013 - 5 LA 36/12
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.02.2013 - 5 LA 36/12).

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen

Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 07.02.2013 Aktenzeichen: 5 LA 36/12 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:0207.5LA36.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/983b78b9-5200-426a-944e-33ec2c17375c

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 02.12.2011 - AZ: 13 A 1978/11

Rechtsgrundlagen

  • § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b) NBeamtVG
  • § 11 Nr. 1 lit. b) BeamtVG

Amtlicher Leitsatz

Eine als Vordienstzeit ruhegehaltfähige Tätigkeit im Schuldienst gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b NBeamtVG ( § 11 Nr. 1 lit. b BeamtVG ) liegt nur vor, wenn der Beamte im Schwerpunkt als Lehrkraft tätig war und Schüler in eigener pädagogischer Verantwortung erzogen und unterrichtet hat.