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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 19.08.2026 - 5 LA 104/24 - Erfolgreiche Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrkraft wegen rechtswidriger dienstlicher Beurteilung; Aufgabe eines Beurteilungsbeitrags zur Verschaffung von Informationen gegenüber Beurteiler zwecks Ermöglichung der zutreffenden Erfassung von bewertenden Elementen in der Beurteilung; Erforderliche Ermöglichung der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung durch Beurteilungsbeitrag; Fehlende Aussagekraft eines Beurteilungsbeitrags bei Inhalt mit fast ausschließlich bewertenden Aussagen (hier bejaht)

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 19.08.2026 - 5 LA 104/24 - Erfolgreiche Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrkraft wegen rechtswidriger dienstlicher Beurteilung; Aufgabe eines Beurteilungsbeitrags zur Verschaffung von Informationen gegenüber Beurteiler zwecks Ermöglichung der zutreffenden Erfassung von bewertenden Elementen in der Beurteilung; Erforderliche Ermöglichung der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung durch Beurteilungsbeitrag; Fehlende Aussagekraft eines Beurteilungsbeitrags bei Inhalt mit fast ausschließlich bewertenden Aussagen (hier bejaht)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 19.08.2026
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.08.2026 - 5 LA 104/24
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.08.2026 - 5 LA 104/24).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 19.08.2026 Aktenzeichen: 5 LA 104/24 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0819.5LA104.24.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/ea91f705-2236-4998-b075-84bd4487e644

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Lüneburg - 29.10.2024 - AZ: 5 A 211/22

Rechtsgrundlagen

  • f § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Amtlicher Leitsatz

Ein Beurteilungsbeitrag hat die Aufgabe, dem Beurteiler die Informationen zu verschaffen, die es ihm ermöglichen, die in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen. Diese müssen deshalb in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen. Dies verlangt substantiierte und wertende Aussagen zu den vom Beurteiler zu bewertenden Einzelmerkmalen, hier die in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Einzelmerkmale Sachkompetenz , Sozialkompetenz , Leitungskompetenz und Managementkompetenz . Enthält eine Beurteilungsbeitrag nahezu ausschließlich Informationen über die Aufgabenbereiche und die Tätigkeit des Beamten als solche beschreibend, nicht aber bewertende Aussagen, kommt einem Beurteilungsbeitrag keine hinriechende Aussagekraft zu.