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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 19.08.2026 Aktenzeichen: 5 LA 104/24 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0819.5LA104.24.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/ea91f705-2236-4998-b075-84bd4487e644
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Lüneburg - 29.10.2024 - AZ: 5 A 211/22
Rechtsgrundlagen
- f § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Ein Beurteilungsbeitrag hat die Aufgabe, dem Beurteiler die Informationen zu verschaffen, die es ihm ermöglichen, die in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen. Diese müssen deshalb in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen. Dies verlangt substantiierte und wertende Aussagen zu den vom Beurteiler zu bewertenden Einzelmerkmalen, hier die in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Einzelmerkmale Sachkompetenz , Sozialkompetenz , Leitungskompetenz und Managementkompetenz . Enthält eine Beurteilungsbeitrag nahezu ausschließlich Informationen über die Aufgabenbereiche und die Tätigkeit des Beamten als solche beschreibend, nicht aber bewertende Aussagen, kommt einem Beurteilungsbeitrag keine hinriechende Aussagekraft zu.