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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 22.08.2023 Aktenzeichen: 4 LB 68/22 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2023:0822.4LB68.22.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/eb54e64a-461b-43fe-a2a7-f75f330dacb7
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 11.11.2020 - AZ: 3 A 11539/17
Rechtsgrundlagen
- AsylG § 3 Abs. 1
- AsylG 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
- AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5
- AsylG § 3a Abs. 3
- AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4
- AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5
Amtlicher Leitsatz
- Weder die Nationaldienstpflicht also solche noch die Bedingungen innerhalb des eritreischen Nationaldiensts oder eine etwaige Bestrafung wegen illegaler Ausreise oder Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst knüpfen an eine dem Dienstpflichtigen zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 , § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG oder ein anderes flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal an.
- Auch der Umgang des eritreischen Staats mit zwangsweise nach Eritrea zurückgeführten Personen knüpft nicht an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal an, insbesondere nicht an eine zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 , § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG .