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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 22.08.2023 - 4 LB 68/22 - Ausreise; illegal; Desertion; Diaspora-Status; Eritrea; Flüchtlingsanerkennung; soziale Gruppe; Haftbedingungen; Nationaldienst; oppositionelle Gesinnung; Politmalus; Reueerklärung; Rückführung, zwangsweise; Strafverfolgung; politisch motiviert; politische Überzeugung; Verknüpfung; starke Vermutung; Wehrdienstentziehung; Eritrea: Kein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung bei Entziehung vom Nationaldienst

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 22.08.2023 - 4 LB 68/22 - Ausreise; illegal; Desertion; Diaspora-Status; Eritrea; Flüchtlingsanerkennung; soziale Gruppe; Haftbedingungen; Nationaldienst; oppositionelle Gesinnung; Politmalus; Reueerklärung; Rückführung, zwangsweise; Strafverfolgung; politisch motiviert; politische Überzeugung; Verknüpfung; starke Vermutung; Wehrdienstentziehung; Eritrea: Kein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung bei Entziehung vom Nationaldienst

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 22.08.2023
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2023 - 4 LB 68/22
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2023 - 4 LB 68/22).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 22.08.2023 Aktenzeichen: 4 LB 68/22 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2023:0822.4LB68.22.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/eb54e64a-461b-43fe-a2a7-f75f330dacb7

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 11.11.2020 - AZ: 3 A 11539/17

Rechtsgrundlagen

  • AsylG § 3 Abs. 1
  • AsylG 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
  • AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5
  • AsylG § 3a Abs. 3
  • AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4
  • AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5

Amtlicher Leitsatz

  1. Weder die Nationaldienstpflicht also solche noch die Bedingungen innerhalb des eritreischen Nationaldiensts oder eine etwaige Bestrafung wegen illegaler Ausreise oder Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst knüpfen an eine dem Dienstpflichtigen zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 , § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG oder ein anderes flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal an.
  2. Auch der Umgang des eritreischen Staats mit zwangsweise nach Eritrea zurückgeführten Personen knüpft nicht an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal an, insbesondere nicht an eine zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 , § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG .