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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 2/03 - Anspruch auf Ausbildungsförderung; Studiengang Sozialpädagogik der Hogeschool in Enschede/NL; Fördervoraussetzung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Besuch ausländischer Ausbildungsstätte; Inländischer Wohnort ; Möglichkeit des täglichen Besuchs; Volle Inanspruchnahme durch Ausbildung ; Arbeitskraft des Auszubildenden ; Ausgestaltung der Ausbildung ; Persönliche Verhältnisse; An der Hochschule abgehaltene Lehrveranstaltung; Berufspraktische Tätigkeit

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 2/03 - Anspruch auf Ausbildungsförderung; Studiengang Sozialpädagogik der Hogeschool in Enschede/NL; Fördervoraussetzung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Besuch ausländischer Ausbildungsstätte; Inländischer Wohnort ; Möglichkeit des täglichen Besuchs; Volle Inanspruchnahme durch Ausbildung ; Arbeitskraft des Auszubildenden ; Ausgestaltung der Ausbildung ; Persönliche Verhältnisse; An der Hochschule abgehaltene Lehrveranstaltung; Berufspraktische Tätigkeit

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 19.03.2003
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2003 - 4 LB 2/03
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2003 - 4 LB 2/03).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 19.03.2003 Aktenzeichen: 4 LB 2/03 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2003:0319.4LB2.03.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/6a412ccc-ea5c-4092-a0c4-0c34134ccf85

Verfahrensgang

  • nachfolgend: BVerwG - 22.12.2003 - AZ: BVerwG 5 B 51.03

Rechtsgrundlagen

  • § 2 Abs. 5 BAföG
  • § 5 Abs. 1 BAföG
  • § 5 Abs. 4 BAföG

Amtlicher Leitsatz

  1. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BAföG sind nach dem Zweck der Vorschrift und den Gesetzesmaterialien auch dann erfüllt, wenn der Student die ausländische Ausbildungsstätte von seinem inländischen Wohnort aus zwar nicht täglich besucht, sie aber täglich besuchen kann.
  2. Für die Prüfung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG , ob die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, kommt es maßgeblich auf die Ausgestaltung der Ausbildung und nicht darauf an, ob der Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage ist, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen (wie BVerwG, Urt. v. 30. 10. 1975 - BVerwG V C 15. 74 - FamRZ 1975, 242; BVerwG, Urt. v. 03. 06. 1988 - BVerwG 5 C 59. 85 -, NVwZ-RR 1989, 81 ff. ; BVerwG, Urt. v. 14. 12. 1994 - 11 C 28. 93 -, Buchholz 436. 36 § 7 BAföG Nr. 112).
  3. Der Begriff der Ausbildung i. S. des § 2 Abs. 5 BAföG umfasst nicht nur an der Hochschule abgehaltene Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen und Seminare, sondern auch berufspraktische Tätigkeiten. Ist eine nach einem praxisbezogenen Ausbildungskonzept von der Ausbildungsordnung verlangte fachspezifische berufliche Tätigkeit integraler, d. h. untrennbarer Teil der Ausbildung, dann ist die Fördervoraussetzung des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG auch denn erfüllt, wenn die berufspraktische Tätigkeit nach der Ausbildungsordnung die Hälfte der Arbeitskraft des Auszubildenden in Anspruch nimmt (hier entschieden für den Studiengang Sozialpädagogik der Hogeschool in Enschede (NL)).