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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 19.03.2003 Aktenzeichen: 4 LB 111/02 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2003:0319.4LB111.02.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/2cf8c852-6daf-4c41-9a8b-e4a2536a7199
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 29.08.2001 - AZ: VG 9 A 4148/00
- nachfolgend: BVerwG - 30.07.2004 - AZ: BVerwG 5 B 57.03; 5 C 18.04
- nachfolgend: BVerwG - 11.08.2005 - AZ: BVerwG 5 C 18.04
Rechtsgrundlagen
- § 35 a Abs.1 SGB VIII
- § 78a SBG VIII
- § 78 b Abs. 1 SGB VIII
- § 78b Abs. 3 SGB VIII
- § 39 Abs. 3 BSHG
- § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG
- § 5 EingliederungshilfeVO
Weitere Fundstellen
- Jugendhilfe 2004, 53
- NDV-RD 2003, 81-83
- ZfF 2005, 21
- ZfJ 2003, 493-496
Amtlicher Leitsatz
Zur Beseitigung oder Milderung einer seelischen Behinderung eines Schulkindes oder zur Verhütung einer drohenden Behinderung und zur Eingliederung des Kindes in die Gesellschaft kann im Einzelfall die Betreuung in einer Internatsschule im Ausland geeignet und erforderlich sein. In diesem Fall hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der von den Eltern selbst beschafften Maßnahme ab der Antragstellung zu übernehmen, auch wenn das Kind sich schon längere Zeit in dem Internat aufhält und die Eltern bis dahin die Kosten getragen haben. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Hilfeplan und Leistungs- und Entgeltvereinbarungen mit dem Träger des Internats nicht bestehen.