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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 111/02 - Kostenübernahme für Internatsunterbringung in England als Eingliederungshilfe; Schwer behinderte Zwillinge mit Sprachentwicklungsverzögerung; Regelbeschulung für Kinder mit Lernbehinderungen und Legasthenie; Maßnahme zur Verhütung einer drohenden seelischen Behinderung; Vereinbarung des Jugendhilfeträgers mit der leistenden Einrichtung

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 111/02 - Kostenübernahme für Internatsunterbringung in England als Eingliederungshilfe; Schwer behinderte Zwillinge mit Sprachentwicklungsverzögerung; Regelbeschulung für Kinder mit Lernbehinderungen und Legasthenie; Maßnahme zur Verhütung einer drohenden seelischen Behinderung; Vereinbarung des Jugendhilfeträgers mit der leistenden Einrichtung

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 19.03.2003
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2003 - 4 LB 111/02
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2003 - 4 LB 111/02).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 19.03.2003 Aktenzeichen: 4 LB 111/02 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2003:0319.4LB111.02.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/2cf8c852-6daf-4c41-9a8b-e4a2536a7199

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 29.08.2001 - AZ: VG 9 A 4148/00
  • nachfolgend: BVerwG - 30.07.2004 - AZ: BVerwG 5 B 57.03; 5 C 18.04
  • nachfolgend: BVerwG - 11.08.2005 - AZ: BVerwG 5 C 18.04

Rechtsgrundlagen

  • § 35 a Abs.1 SGB VIII
  • § 78a SBG VIII
  • § 78 b Abs. 1 SGB VIII
  • § 78b Abs. 3 SGB VIII
  • § 39 Abs. 3 BSHG
  • § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG
  • § 5 EingliederungshilfeVO

Weitere Fundstellen

  • Jugendhilfe 2004, 53
  • NDV-RD 2003, 81-83
  • ZfF 2005, 21
  • ZfJ 2003, 493-496

Amtlicher Leitsatz

Zur Beseitigung oder Milderung einer seelischen Behinderung eines Schulkindes oder zur Verhütung einer drohenden Behinderung und zur Eingliederung des Kindes in die Gesellschaft kann im Einzelfall die Betreuung in einer Internatsschule im Ausland geeignet und erforderlich sein. In diesem Fall hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der von den Eltern selbst beschafften Maßnahme ab der Antragstellung zu übernehmen, auch wenn das Kind sich schon längere Zeit in dem Internat aufhält und die Eltern bis dahin die Kosten getragen haben. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Hilfeplan und Leistungs- und Entgeltvereinbarungen mit dem Träger des Internats nicht bestehen.