Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Quelle prüfen. Diese Seite zeigt nur Metadaten, Fundstelle und den amtlichen Leitsatz, nicht die Entscheidung selbst. Maßgeblich ist die Entscheidung an der amtlichen Fundstelle. Keine Rechtsberatung.

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben bei VORIS ansehen

Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17 - Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung einer Lehrerin; Beamtenrechtliche Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst; Begleitung des Kindes zu einer Fernsehshow im Ausland

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17 - Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung einer Lehrerin; Beamtenrechtliche Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst; Begleitung des Kindes zu einer Fernsehshow im Ausland

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 09.02.2018
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.02.2018 - 3 ZD 10/17
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.02.2018 - 3 ZD 10/17).

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen

Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 09.02.2018 Aktenzeichen: 3 ZD 10/17 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2018:0209.3ZD10.17.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/2266da20-aa69-4445-a23b-3b724044385c

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Lüneburg - 07.12.2017 - AZ: 10 B 2/17

Rechtsgrundlagen

  • § 38 Abs. 1 Nr. 1 DG ND
  • § 38 Abs. 2 DG ND
  • § 67 Abs. 1 BG ND
  • § 67 Abs. 2 S. 3 BG ND

Weitere Fundstellen

  • DVBl 2018, 1005-1012
  • RohR 2018, 69-70
  • SchuR 2019, 29