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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 27.05.2008 - 20 LD 5/07 - Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile in Disziplinarverfahren nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz (NDiszG); Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss; Aberkennung des Ruhegehalts eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs; Rechtsfolgen von Körperverletzungen und unangemessenem Verhaltens zum Nachteil von Schülern im Dienst; Lösung von bindenden strafgerichtlichen Feststellungen wegen offenkundiger Unrichtigkeit i.F.v. allenfalls möglicher Unrichtigkeit

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 27.05.2008 - 20 LD 5/07 - Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile in Disziplinarverfahren nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz (NDiszG); Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss; Aberkennung des Ruhegehalts eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs; Rechtsfolgen von Körperverletzungen und unangemessenem Verhaltens zum Nachteil von Schülern im Dienst; Lösung von bindenden strafgerichtlichen Feststellungen wegen offenkundiger Unrichtigkeit i.F.v. allenfalls möglicher Unrichtigkeit

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 27.05.2008
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2008 - 20 LD 5/07
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2008 - 20 LD 5/07).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 27.05.2008 Aktenzeichen: 20 LD 5/07 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2008:0527.20LD5.07.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/d2831597-bc36-4fc9-a9f8-0eab7d7cf766

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Oldenburg - 23.03.2007 - AZ: 10 A 1329/06

Rechtsgrundlagen

  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • § 63 S. 3 NBG
  • § 85 Abs. 1 S. 1 NBG
  • § 4 NDiszG
  • § 14 Abs. 1 NDiszG
  • § 14 Abs. 2 S. 1 NDiszG
  • § 24 Abs. 1 S. 1, 2 NDiszG
  • § 52 Abs. 1 S. 1, 2 NDiszG
  • § 60 Abs. 1 S. 1 NDiszG

Amtlicher Leitsatz

Die nach dem Nds. Disziplinargesetz vorgesehene Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteil erfasst auch nicht ausdrückliche Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts (hier: Schuldfähigkeit des Beamten). Eine Lösung von bindenden strafgerichtlichen Feststellungen wegen offenkundiger Unrichtigkeit scheidet aus, wenn die Unrichtigkeit allenfalls möglich erscheint oder ihre Feststellung die Durchführung einer Beweisaufnahme erfordert.