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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 2 OB 148/14 - Vollstreckung eines gerichtlichen Bescheidungsurteils bei Weigerung der Behörde zur Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Grundschule als Ersatzschule

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 2 OB 148/14 - Vollstreckung eines gerichtlichen Bescheidungsurteils bei Weigerung der Behörde zur Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Grundschule als Ersatzschule

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 08.07.2014
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2014 - 2 OB 148/14
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2014 - 2 OB 148/14).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 08.07.2014 Aktenzeichen: 2 OB 148/14 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2014:0708.2OB148.14.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/e6b2a178-16fa-3f71-a2bf-ca691ccdd583

Rechtsgrundlagen

  • Art. 7 Abs. 5 GG
  • § 160 S. 3 NSchG
  • § 42 a VwVfG

Weitere Fundstellen

  • NordÖR 2014, 462

Amtlicher Leitsatz

  1. Zur Vollstreckung eines gerichtlichen Bescheidungsurteils bei Weigerung der Behörde, über einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Grundschule als Ersatzschule unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
  2. Eine Schule, welche dem Konzept staatlicher Grundschulen entsprechend nur die ersten vier Klassen umfasst, kann wegen der Vorgaben des Art. 7 Abs. 5 GG von vorneherein nur in der Gestalt einer Ersatzschule betrieben werden; für die Einrichtung einer Ergänzungsschule bleibt daneben kein Raum.
  3. Eine Fiktivgenehmigung nach § 160 Satz 3 NSchG in Verbindung mit § 42 a VwVfG enthält die nach § 7 Abs. 5 GG erforderliche Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses nicht; hierfür fehlt es an einer Anordnung der Genehmigungsfiktion in Art. 7 Abs. 5 GG selbst.