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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 03.06.2009 Aktenzeichen: 2 OA 124/09 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2009:0603.2OA124.09.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/8bac9395-f926-41d1-a8bd-aaaa8d435c3f
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 04.04.2009 - AZ: 6 B 1311/09
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 2 GKG
- § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG
Weitere Fundstellen
- NVwZ-RR 2009, 744
Amtlicher Leitsatz
- Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat als Kollegium und nicht der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter der Kammer des Verwaltungsgerichts gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 3 VwGO und nicht den Einzelrichter gemäß § 6 VwGO erfolgt ist.
- Vorwegnahme der Hauptsache in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen schulordnungsrechtlichen Ausschluss vom Unterricht gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG mit der Folge, dass der volle Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen ist.