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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 17.06.2011 Aktenzeichen: 2 MN 31/11 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2011:0617.2MN31.11.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/cf73df97-f700-4809-b4e6-6d85038d67d0
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
- § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 NSchG
- § 101 Abs. 2 NSchG
- § 106 Abs. 1 NSchG
- § 106 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 NSchG
- § 114 Abs. 1 S. 1 NSchG
- § 47 Abs. 6 VwGO
Weitere Fundstellen
- DVBl 2011, 980
- FStNds 2012, 51-56
- NVwZ-RR 2011, 818
- NdsVBl 2011, 276-280
Amtlicher Leitsatz
- Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag setzt voraus, dass die Antragsteller durch die untergesetzliche Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eigenen Rechten verletzt sein können. Auf Belange Dritter und auf öffentliche Belange können sich die Antragsteller hingegen nicht stützen.
- Im Rahmen der Normenkontrolle gegen die auf der Aufhebung einer Schule beruhende Änderung der Schulbezirkssatzung ist die Aufhebung der Schule inzidenter mit zu überprüfen.
- Bei der Änderung eines Schulbezirks und der Aufhebung einer Schule handelt es sich um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung, die dem Gebot der gerechten Abwägung genügen muss.
- Bei schulorganisatorischen Maßnahmen steht Schülern und ihren Erziehungsberechtigten kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Belangen zu. Die gerichtliche Überprüfung ist in subjektiv-rechtlicher Hinsicht vielmehr davon abhängig, ob sie in unzumubarer Weise beeinträchtigt werden.
- Zur Festsetzung des Streitwerts im Fall subjektiver Antragshäufung.