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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 13.02.2012 - 2 MN 244/11 - Vorgaben der Mindestzügigkeit und des Prognosezeitraums für die Schülerzahlen von mindestens zehn Jahren für die Errichtung von Integrierten Gesamtschulen

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 13.02.2012 - 2 MN 244/11 - Vorgaben der Mindestzügigkeit und des Prognosezeitraums für die Schülerzahlen von mindestens zehn Jahren für die Errichtung von Integrierten Gesamtschulen

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 13.02.2012
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.02.2012 - 2 MN 244/11
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.02.2012 - 2 MN 244/11).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 13.02.2012 Aktenzeichen: 2 MN 244/11 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2012:0213.2MN244.11.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/0ab528b0-b522-4b90-8e1e-2015903331a5

Rechtsgrundlagen

  • § 4 Abs. 1 Nr. 6.1 SchOrgVO
  • § 6 Abs. 1 SchOrgVO
  • § 47 Abs. 6 VwGO
  • § 106 Abs. 1 NSchG
  • § 169 Abs. 3 Nr. 1 NSchG

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2012, 404-405
  • NdsVBl 2012, 130-134
  • NordÖR 2012, 253-257
  • SchuR 2012, 90

Amtlicher Leitsatz

Die Vorgaben der Mindestzügigkeit in § 4 Abs. 1 Nr. 6.1 SchOrgVO und des Prognosezeitraums für die Schülerzahlen von mindestens zehn Jahren gemäß § 6 Abs. 1 SchOrgVO für die Errichtung von Integrierten Gesamtschulen sind nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit höherrangigem Recht vereinbar.