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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 22.07.2026 - 2 ME 80/26 - Kein Anspruch der Schülerin auf Ausnahmegenehmigungen zum Besuch einer öffentliche Montessori-Grundschule wegen Fehlens eines eigenen Bildungsgangs; Kein bestehendes Schulwahlrecht der Eltern; Verfolgung allgemeiner Inhalts- und Lernziele entweder mit alternativen Bildungsangeboten oder mit unterschiedlichen curricularen Vorgaben maßgebend für einen eigenen Bildungsgang; Verneinung eines eigenen Bildungsgangs bei Angebot einer jahrgangsgemischten Eingangsstufe durch Grundschule ohne wesentliche Unterscheidung von schulformbezogenen Vorgaben für das öffentliche Schulwesen

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 22.07.2026 - 2 ME 80/26 - Kein Anspruch der Schülerin auf Ausnahmegenehmigungen zum Besuch einer öffentliche Montessori-Grundschule wegen Fehlens eines eigenen Bildungsgangs; Kein bestehendes Schulwahlrecht der Eltern; Verfolgung allgemeiner Inhalts- und Lernziele entweder mit alternativen Bildungsangeboten oder mit unterschiedlichen curricularen Vorgaben maßgebend für einen eigenen Bildungsgang; Verneinung eines eigenen Bildungsgangs bei Angebot einer jahrgangsgemischten Eingangsstufe durch Grundschule ohne wesentliche Unterscheidung von schulformbezogenen Vorgaben für das öffentliche Schulwesen

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 22.07.2026
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.07.2026 - 2 ME 80/26
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.07.2026 - 2 ME 80/26).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 22.07.2026 Aktenzeichen: 2 ME 80/26 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0722.2ME80.26.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/6d834d41-61b8-402b-9001-e709a64ad963

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Osnabrück - 08.06.2026 - AZ: 6 B 41/26

Rechtsgrundlagen

  • § 6 Abs. 1 NSchG
  • § 59 Abs. 1 S. 1 NSchG
  • § 63 S. 4 Nr. 1 und 2 VNSchG

Amtlicher Leitsatz

  1. Wenn Schulen zum Erreichen ihrer schulformbezogenen Bildungsziele generell oder individuelle Hilfen zur schulischen Förderung auf der Grundlage einer speziellen Pädagogik, insbesondere nach einer bestimmten Methodik (z.B. Montessori) durchführen, begründen sie allein damit noch keinen eigenen Bildungsgang. Es kommt darauf an, ob die allgemeinen Inhalts- und Lernziele entweder mit alternativen Bildungsangeboten oder mit unterschiedlichen curricularen Vorgaben verfolgt werden.
  2. Bietet eine Grundschule eine jahrgangsgemischte Eingangsstufe nach § 6 Abs. 1 NSchG an, ohne dass sich die übermittelten Inhalte des jahrgangsbezogenen Unterrichts wesentlichen von den schulformbezogenen Vorgaben für das öffentliche Schulwesen unterscheiden, liegt kein eigener Bildungsgang vor.
  3. Die Beschulung an der Wunschschule ist nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG aus pädagogischen Gründen nicht schon dann geboten, wenn ein besonderes schulisches Angebot vorliegt, sondern darüber hinaus in der Person des Schülers oder der Schülerin liegende individuelle Gründe dies gebieten.