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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 22.07.2026 Aktenzeichen: 2 ME 80/26 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0722.2ME80.26.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/6d834d41-61b8-402b-9001-e709a64ad963
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Osnabrück - 08.06.2026 - AZ: 6 B 41/26
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 NSchG
- § 59 Abs. 1 S. 1 NSchG
- § 63 S. 4 Nr. 1 und 2 VNSchG
Amtlicher Leitsatz
- Wenn Schulen zum Erreichen ihrer schulformbezogenen Bildungsziele generell oder individuelle Hilfen zur schulischen Förderung auf der Grundlage einer speziellen Pädagogik, insbesondere nach einer bestimmten Methodik (z.B. Montessori) durchführen, begründen sie allein damit noch keinen eigenen Bildungsgang. Es kommt darauf an, ob die allgemeinen Inhalts- und Lernziele entweder mit alternativen Bildungsangeboten oder mit unterschiedlichen curricularen Vorgaben verfolgt werden.
- Bietet eine Grundschule eine jahrgangsgemischte Eingangsstufe nach § 6 Abs. 1 NSchG an, ohne dass sich die übermittelten Inhalte des jahrgangsbezogenen Unterrichts wesentlichen von den schulformbezogenen Vorgaben für das öffentliche Schulwesen unterscheiden, liegt kein eigener Bildungsgang vor.
- Die Beschulung an der Wunschschule ist nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG aus pädagogischen Gründen nicht schon dann geboten, wenn ein besonderes schulisches Angebot vorliegt, sondern darüber hinaus in der Person des Schülers oder der Schülerin liegende individuelle Gründe dies gebieten.