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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 29.07.2024 - 2 ME 77/24 - Glaubhaftmachen des erforderlichen Anspruchs eines Schülers auf die erstrebte vorläufige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum weiteren Besuch der Grundschule nach dem Umzug

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 29.07.2024 - 2 ME 77/24 - Glaubhaftmachen des erforderlichen Anspruchs eines Schülers auf die erstrebte vorläufige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum weiteren Besuch der Grundschule nach dem Umzug

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 29.07.2024
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.07.2024 - 2 ME 77/24
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.07.2024 - 2 ME 77/24).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 29.07.2024 Aktenzeichen: 2 ME 77/24 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2024:0729.2ME77.24.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/2b1c9f7e-b949-466e-a1d3-a55572b42d2b

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 05.07.2024 - AZ: 6 B 2619/24

Rechtsgrundlagen

  • § 63 Abs. 3 S. 1 , 4 Nr. 1, 2 NSchG

Weitere Fundstellen

  • NordÖR 2025, 660

Amtlicher Leitsatz

Die schulrechtliche Regelung - hier § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) - über die Verbindlichkeit von Schulbezirken und die daraus resultierende Pflicht zum Besuch der zuständigen Grundschule gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Grundschülerin bzw. ein Grundschüler nach der erstmaligen Aufnahme in einen anderen Schulbezirk umzieht. Die Schülerin/der Schüler des Primarbereichs ist infolge des Zuzugs in einen anderen Schulbezirk - jedenfalls nach Abschluss der pädagogischen Einheit des ersten und zweiten Schuljahrgangs - verpflichtet, die nach der Schulbezirkssatzung zuständige Schule (Pflichtschule) zu besuchen, wenn der weitere Besuch der anderen (bisherigen) Schule schulrechtlich - hier § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG - nicht ausnahmsweise gestattet werden kann.