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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 29.09.2023 Aktenzeichen: 2 ME 75/23 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2023:0929.2ME75.23.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/4e95f55b-9a03-4095-bda3-46f2cdf416fd
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 09.08.2023 - AZ: 6 B 4035/23
Rechtsgrundlagen
- VwGO § 122
- NSchG § 4
- NSchG § 61 Abs. 2
- NSchG § 61 Abs. 3 Nr. 4
Weitere Fundstellen
- NVwZ-RR 2024, 45-49
- SchuR 2025, 51-54
- SchuR 2026, 155
Amtlicher Leitsatz
Schulrechtlliche Ordnungsmaßnahme - Überweisung eines zehnjährigen Schülers wegen grober Pflichtverletzungen an eine andere Schule derselben Schulform.
- Das Inklusionsprinzip ( § 4 NSchG ) steht einer Ordnungsmaßnahme nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG - Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform -bei der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht entgegen.
- Grobe Pflichtverletzungen eines Schülers, die im Zusammenhang mit einer anerkannten ADHS stehen, schließen eine Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform - § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG - auch bei einem in diesem Zusammenhang festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf grundsätzlich nicht aus.
- Die Bezugnahme auf Schriftsätze und sonstige Unterlagen in der Begründung des Beschlusses - hier nach § 80 Abs. 5 VwGO - ist nach § 122 Abs. 2 VwGO zulässig, wenn diese Unterlagen den Beteiligten bekannt sind oder die Beteiligten von den Unterlagen ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen konnten.