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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 29.09.2023 - 2 ME 75/23 - Bezugnahme auf Schriftstücke; Bezugnahme auf Unterlagen; Bezugnahme pauschale; grobe Pflichtverletzung; Hantieren mit Rasiermesser; Körperverletzung gegenüber Mitschülern; Ordnungsmaßnahme; Ordnungsmaßnahme: Schule; Rasiermesser; Sexualisierte Sprache; sonderpädagogischer Förderbedarf; Überweisung an andere Schule; Verbale sexuelle Übergriffe

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 29.09.2023 - 2 ME 75/23 - Bezugnahme auf Schriftstücke; Bezugnahme auf Unterlagen; Bezugnahme pauschale; grobe Pflichtverletzung; Hantieren mit Rasiermesser; Körperverletzung gegenüber Mitschülern; Ordnungsmaßnahme; Ordnungsmaßnahme: Schule; Rasiermesser; Sexualisierte Sprache; sonderpädagogischer Förderbedarf; Überweisung an andere Schule; Verbale sexuelle Übergriffe

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 29.09.2023
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2023 - 2 ME 75/23
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2023 - 2 ME 75/23).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 29.09.2023 Aktenzeichen: 2 ME 75/23 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2023:0929.2ME75.23.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/4e95f55b-9a03-4095-bda3-46f2cdf416fd

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 09.08.2023 - AZ: 6 B 4035/23

Rechtsgrundlagen

  • VwGO § 122
  • NSchG § 4
  • NSchG § 61 Abs. 2
  • NSchG § 61 Abs. 3 Nr. 4

Weitere Fundstellen

  • NVwZ-RR 2024, 45-49
  • SchuR 2025, 51-54
  • SchuR 2026, 155

Amtlicher Leitsatz

Schulrechtlliche Ordnungsmaßnahme - Überweisung eines zehnjährigen Schülers wegen grober Pflichtverletzungen an eine andere Schule derselben Schulform.

  1. Das Inklusionsprinzip ( § 4 NSchG ) steht einer Ordnungsmaßnahme nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG - Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform -bei der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht entgegen.
  2. Grobe Pflichtverletzungen eines Schülers, die im Zusammenhang mit einer anerkannten ADHS stehen, schließen eine Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform - § 61 Abs. 3 Nr. 4 NSchG - auch bei einem in diesem Zusammenhang festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf grundsätzlich nicht aus.
  3. Die Bezugnahme auf Schriftsätze und sonstige Unterlagen in der Begründung des Beschlusses - hier nach § 80 Abs. 5 VwGO - ist nach § 122 Abs. 2 VwGO zulässig, wenn diese Unterlagen den Beteiligten bekannt sind oder die Beteiligten von den Unterlagen ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen konnten.