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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 19.12.2007 Aktenzeichen: 2 ME 601/07 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2007:1219.2ME601.07.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/7133f1de-34e0-4fd7-a9f1-6f9bfe0dcbf7
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 27.08.2007 - AZ: 6 B 3355/07
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
- § 123 Abs. 3 VwGO
- § 920 Abs. 2 ZPO
- § 5 Abs. 2 Buchst. e) NSchG
- § 59 Abs. 1 S. 1 NSchG
- § 59a NSchG
- § 34 Abs. 2 NSchG a. F.
- § 60 Abs. 1 Nr. 1 NSchG
Weitere Fundstellen
- NdsVBl 2008, 109-112
Amtlicher Leitsatz
- Im Rahmen der Abwandlung des einfachen Losverfahrens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Integrierte Gesamtschule nach Leistungsgesichtspunkten gemäß § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG oblag nach der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung des Niedersächsischen Schulgesetzes der Gesamtkonferenz auch die Festlegung, nach welchen Leistungsmerkmalen im Einzelnen differenziert werden soll.
- Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zugangsanspruch seine Grenze an der Kapazitätserschöpfung der Schule findet (hier: offengelassen).
- Die Kapazitätsgrenze ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen.