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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 19.12.2007 - 2 ME 601/07 - Anspruch auf Aufnahme eines Kindes an einer Integrierten Gesamtschule; Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis; Wahlrecht der Erziehungsberechtigten zwischen den Schulformen und Bildungsgängen für ihre Kinder; Durchführung eines fehlerhaften Aufnahmeverfahrens an einer Gesamtschule; Anwendung eines differenzierten Losverfahrens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule; Bestimmung einer Kapazitätsauslastung einer Gesamtschule i.R.e. Aufnahmeverfahrens von Schülerinnen und Schülern; Bestimmung der Kapazitätsgrenze allein nach objektiven Kriterien

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 19.12.2007 - 2 ME 601/07 - Anspruch auf Aufnahme eines Kindes an einer Integrierten Gesamtschule; Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis; Wahlrecht der Erziehungsberechtigten zwischen den Schulformen und Bildungsgängen für ihre Kinder; Durchführung eines fehlerhaften Aufnahmeverfahrens an einer Gesamtschule; Anwendung eines differenzierten Losverfahrens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule; Bestimmung einer Kapazitätsauslastung einer Gesamtschule i.R.e. Aufnahmeverfahrens von Schülerinnen und Schülern; Bestimmung der Kapazitätsgrenze allein nach objektiven Kriterien

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 19.12.2007
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2007 - 2 ME 601/07
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2007 - 2 ME 601/07).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 19.12.2007 Aktenzeichen: 2 ME 601/07 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2007:1219.2ME601.07.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/7133f1de-34e0-4fd7-a9f1-6f9bfe0dcbf7

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 27.08.2007 - AZ: 6 B 3355/07

Rechtsgrundlagen

  • § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
  • § 123 Abs. 3 VwGO
  • § 920 Abs. 2 ZPO
  • § 5 Abs. 2 Buchst. e) NSchG
  • § 59 Abs. 1 S. 1 NSchG
  • § 59a NSchG
  • § 34 Abs. 2 NSchG a. F.
  • § 60 Abs. 1 Nr. 1 NSchG

Weitere Fundstellen

  • NdsVBl 2008, 109-112

Amtlicher Leitsatz

  1. Im Rahmen der Abwandlung des einfachen Losverfahrens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Integrierte Gesamtschule nach Leistungsgesichtspunkten gemäß § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG oblag nach der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung des Niedersächsischen Schulgesetzes der Gesamtkonferenz auch die Festlegung, nach welchen Leistungsmerkmalen im Einzelnen differenziert werden soll.
  2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zugangsanspruch seine Grenze an der Kapazitätserschöpfung der Schule findet (hier: offengelassen).
  3. Die Kapazitätsgrenze ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen.