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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 14.09.2007 - 2 ME 575/07 - Voraussetzungen für den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule aufgrund des Vorliegens eines unzumutbaren Härtefalls; Voraussetzung für das Vorliegen eines unzumutbaren Härtefalls aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern; Anforderung an die Auswahlmöglichkeit der Betreuungsperson und die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses durch die Eltern

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 14.09.2007 - 2 ME 575/07 - Voraussetzungen für den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule aufgrund des Vorliegens eines unzumutbaren Härtefalls; Voraussetzung für das Vorliegen eines unzumutbaren Härtefalls aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern; Anforderung an die Auswahlmöglichkeit der Betreuungsperson und die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses durch die Eltern

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 14.09.2007
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.09.2007 - 2 ME 575/07
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.09.2007 - 2 ME 575/07).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 14.09.2007 Aktenzeichen: 2 ME 575/07 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2007:0914.2ME575.07.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/0b618fad-6016-4ee2-bdff-a188b841d2ef

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Osnabrück - 28.06.2007 - AZ: 1 B 18/07

Rechtsgrundlagen

  • § 63 Abs. 3 S. 4 NSchG

Weitere Fundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 542 (amtl. Leitsatz)
  • NdsVBl 2008, 48-49
  • SchuR 2009, 6-7 (Volltext)
  • SchuR 2010, 20

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, die an die Annahme einer unzumutbaren, den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule rechtfertigenden Härte mit Blick auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten und den hierdurch bedingten zusätzlichen Betreuungsbedarf des Schulkindes zu stellen sind.