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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08 - Aufnahmeanspruch in eine Gesamtschule; Aufnahmekapazität einer Gesamtschule als Grenze des Zulassungsanspruchs eines Schülers; Klassenbildungserlass als Kriterium der Aufnahmekapazität; Klassenstärke als Ausfluss pädagogischer Erfahrungswerte zur Grenze einer noch effizienten Verwirklichung des schulischen Bildungsauftrags; Bestimmung der Raumsituation auf der Grundlage einer Festlegung der Zügigkeit durch den Schulträger als Voraussetzung der sächlichen Kapazität

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 2 ME 569/08 - Aufnahmeanspruch in eine Gesamtschule; Aufnahmekapazität einer Gesamtschule als Grenze des Zulassungsanspruchs eines Schülers; Klassenbildungserlass als Kriterium der Aufnahmekapazität; Klassenstärke als Ausfluss pädagogischer Erfahrungswerte zur Grenze einer noch effizienten Verwirklichung des schulischen Bildungsauftrags; Bestimmung der Raumsituation auf der Grundlage einer Festlegung der Zügigkeit durch den Schulträger als Voraussetzung der sächlichen Kapazität

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 18.12.2008
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.2008 - 2 ME 569/08
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.2008 - 2 ME 569/08).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 18.12.2008 Aktenzeichen: 2 ME 569/08 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2008:1218.2ME569.08.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/039ef557-5b23-4898-817c-a4b9ca2ae16e

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 15.08.2008 - AZ: 6 B 3630/08

Rechtsgrundlagen

  • § 26 NSchulG
  • § 59 Abs. 1 S. 1 NSchulG
  • § 59a NSchulG
  • § 60 NSchulG
  • § 101 NSchulG
  • § 108 NSchulG
  • § 3 VO-SEP
  • Art. 3 Abs. 2 S. 1 NVerf
  • Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG

Weitere Fundstellen

  • NVwZ-RR 2009, VI Heft 7 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2009, 372-375
  • NdsVBl 2009, 113-117
  • NordÖR 2009, 136 (amtl. Leitsatz)
  • SchuR 2010, 86-88

Amtlicher Leitsatz

  1. Der Zulassungsanspruch eines Schülers zu einer Gesamtschule findet seine Grenzen an der Aufnahmekapazität der Schule.
  2. Die Aufnahmekapazität spiegelt sich im Klassenbildungserlass wider; die dort geregelte Klassenstärke ist Ausfluss pädagogischer Erfahrungswerte, bei welcher Klassenstärke der schulische Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann.
  3. Die Raumsituation als Voraussetzung der sächlichen Kapazität wird durch die Festlegung der Zügigkeit durch den Schulträger bestimmt.