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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 25.06.2025 Aktenzeichen: 2 ME 52/25 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2025:0625.2ME52.25.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/a8d2c126-ca2e-438d-8835-e6b58262557f
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Osnabrück - 08.05.2025 - AZ: 1 B 17/25
Rechtsgrundlagen
- § 129 Abs. 1 NSchG
Weitere Fundstellen
- NVwZ-RR 2026, 48-50
Amtlicher Leitsatz
- Die Aufnahme in eine öffentliche Bekenntnisschule setzt in der Regel voraus, dass die Schülerinnen und Schüler dasselbe Bekenntnis haben. Dies ist der Fall, wenn sie der gleichen Religionsgemeinschaft angehören.
- Ausnahmsweise können nach dem Niedersächsischen Landesrecht auch bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden.
- Diese haben einen Anspruch auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag.