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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 25.06.2025 - 2 ME 52/25 - Aufnahme eines bekenntnisfremden Schülers in eine öffentliche Bekenntnisschule als Ausnahme

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 25.06.2025 - 2 ME 52/25 - Aufnahme eines bekenntnisfremden Schülers in eine öffentliche Bekenntnisschule als Ausnahme

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 25.06.2025
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.06.2025 - 2 ME 52/25
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.06.2025 - 2 ME 52/25).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 25.06.2025 Aktenzeichen: 2 ME 52/25 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2025:0625.2ME52.25.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/a8d2c126-ca2e-438d-8835-e6b58262557f

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Osnabrück - 08.05.2025 - AZ: 1 B 17/25

Rechtsgrundlagen

  • § 129 Abs. 1 NSchG

Weitere Fundstellen

  • NVwZ-RR 2026, 48-50

Amtlicher Leitsatz

  1. Die Aufnahme in eine öffentliche Bekenntnisschule setzt in der Regel voraus, dass die Schülerinnen und Schüler dasselbe Bekenntnis haben. Dies ist der Fall, wenn sie der gleichen Religionsgemeinschaft angehören.
  2. Ausnahmsweise können nach dem Niedersächsischen Landesrecht auch bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden.
  3. Diese haben einen Anspruch auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag.