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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 21.11.2018 - 2 ME 512/18 - Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen Schule als der Pflichtschule; Spanisch als zweite Fremdsprache als Grund für den Antrag auf Wechsel der der Pflichtschule

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 21.11.2018 - 2 ME 512/18 - Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen Schule als der Pflichtschule; Spanisch als zweite Fremdsprache als Grund für den Antrag auf Wechsel der der Pflichtschule

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 21.11.2018
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2018 - 2 ME 512/18
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2018 - 2 ME 512/18).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 21.11.2018 Aktenzeichen: 2 ME 512/18 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2018:1121.2ME512.18.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/ad860665-959b-4654-8fad-2a53eb6812a6

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 07.08.2018 - AZ: 6 B 3974/18

Rechtsgrundlagen

  • § 59 Abs. 1 SchulG ND
  • § 63 Abs. 3 S. 2 SchulG ND
  • § 114 Abs. 3 SchulG ND

Weitere Fundstellen

  • DVBl 2019, 656
  • DÖV 2019, 243
  • NJW 2019, 323-325
  • SchuR 2020, 115-117

Amtlicher Leitsatz

  1. Die Verpflichtung zum Besuch der Pflichtschule nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG besteht nur, soweit diese der gewählten Schulform entspricht und den Bildungsgang anbietet, den die Schülerin bzw. der Schüler besuchen möchte. Die Verpflichtung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG steht insoweit unter der Prämisse des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler ( § 59 Abs. 1 NSchG ).
  2. Der schulrechtlich einheitliche Rechtsbegriff des Bildungsgangs bezeichnet eine besondere fachliche, methodische, didaktische und/oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot, die sich im Allgemeinen - aber nicht immer - zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. z.B. Urt. v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 48; Urt. v. 6.5.2013 - 2 LB 151/12 -, juris Rn. 48). Ein besonderes Fremdsprachenangebot - hier Spanisch als 2. Pflichtfremdsprache ab der 6. Klasse - begründet für sich genommen keinen eigenen Bildungsgang.
  3. Für die Annahme pädagogischer Gründe im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG müssen atypische Umstände vorliegen, die deutlich über die Belastungen hinausgehen, die regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind und bei deren Vorliegen es den auf den Normalfall bezogenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspräche, die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler der zuständigen Pflichtschule zuzuweisen; diese Umstände müssen zugleich den Besuch der Wunschschule gebieten.