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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 17.09.2018 Aktenzeichen: 2 ME 486/18 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2018:0917.2ME486.18.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/28b57774-f543-4545-9f34-1a3028f1b18e
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Osnabrück - 31.07.2018 - AZ: 1 B 33/18
Rechtsgrundlagen
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- § 79 Abs. 2 JustizG ND
- § 1 Abs. 3 S. 2 SchulG ND
- § 59 Abs. 4 S. 1 SchulG ND
- § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
- § 80 Abs. 7 VwGO
- § 1 Abs. 4 VwVfG
Weitere Fundstellen
- DVBl 2018, 1642-1644
- DÖV 2019, 80
- NJW 2019, 618 “vorläufige Versetzung in nächsten Schuljahrgang”
- NdsVBl 2019, 155-157
- NordÖR 2019, 101
Amtlicher Leitsatz
- Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ( Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) wird verletzt, wenn die Dringlichkeit einer Entscheidung allein durch den Vorsitzenden gemäß § 80 Abs. 8 VwGO (i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO ) anstelle der regulären Besetzung der Kammer für das Beschlussverfahren mit drei Berufsrichtern ( § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO ) weder offenkundig ist noch in dem angefochtenen Beschluss dargelegt wird (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.9.2017 - 1 BvR 1510/17 -, juris Rn. 17).
- Ist eine angefochtene Sachentscheidung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zustande gekommen und wird dies mit der Beschwerde geltend gemacht, kann der ihr anhaftende Verstoß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine über § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinausgehende, umfassende Prüfung, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, geheilt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 -, juris Rn. 11).
- Öffentliche Schulen des Landes Niedersachsen sind als Landesbehörden in Bezug auf von ihnen selbst erlassene oder unterlassene Verwaltungsakte gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 79 Abs. 2 NJG richtiger Klage- bzw. Antragsgegner.