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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 25.06.2026 - 2 ME 48/26 - Abweisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Rechtmäßige Ablehnung des Antrags auf Wiederholung der Staatsprüfung für das Lehramt sowie auf vorläufige Neubewertung ihrer Prüfung; Fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs wegen bereits endgütig nicht bestandener Staatsprüfung durch Ausscheiden aus den Beamtenverhältnis zu diesem Zeitpunkt; gravierenden Defizite in Planung, Struktur und Durchführung des Entwurfs zum Prüfungsunterricht; Fehlende Glaubhaftmachung von Bewertungsfehlern

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 25.06.2026 - 2 ME 48/26 - Abweisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Rechtmäßige Ablehnung des Antrags auf Wiederholung der Staatsprüfung für das Lehramt sowie auf vorläufige Neubewertung ihrer Prüfung; Fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs wegen bereits endgütig nicht bestandener Staatsprüfung durch Ausscheiden aus den Beamtenverhältnis zu diesem Zeitpunkt; gravierenden Defizite in Planung, Struktur und Durchführung des Entwurfs zum Prüfungsunterricht; Fehlende Glaubhaftmachung von Bewertungsfehlern

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 25.06.2026
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.06.2026 - 2 ME 48/26
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.06.2026 - 2 ME 48/26).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 25.06.2026 Aktenzeichen: 2 ME 48/26 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0625.2ME48.26.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/6ecf509f-3bcb-4630-8a33-941aa23e8906

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Osnabrück - 02.04.2026 - AZ: 6 B 5/26

Rechtsgrundlagen

  • § 123 Abs. 3 VwGO
  • § 920 Abs. 2 ZPO
  • Art. 12 Abs. 1 GG
  • § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 , Abs. 3 APVO-Lehr

Amtlicher Leitsatz

  1. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern. Wenn dies der Fall ist, ist von Amts wegen darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss.
  2. Im Prüfungsrecht kommt bei der Prüfung des Anordnungsgrundes dem Grundrecht der Berufsfreiheit ( Art. 12 Abs. 1 GG ) besonderes Gewicht zu. Ein Prüfling wird nämlich in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition nicht nur am Rande berührt, wenn er erst in einem mehrjährigen Hauptsacheverfahren klären lassen muss, ob er zur (Wiederholungs)Prüfung zuzulassen ist.