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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 25.06.2026 Aktenzeichen: 2 ME 48/26 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0625.2ME48.26.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/6ecf509f-3bcb-4630-8a33-941aa23e8906
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Osnabrück - 02.04.2026 - AZ: 6 B 5/26
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 3 VwGO
- § 920 Abs. 2 ZPO
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 , Abs. 3 APVO-Lehr
Amtlicher Leitsatz
- Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern. Wenn dies der Fall ist, ist von Amts wegen darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss.
- Im Prüfungsrecht kommt bei der Prüfung des Anordnungsgrundes dem Grundrecht der Berufsfreiheit ( Art. 12 Abs. 1 GG ) besonderes Gewicht zu. Ein Prüfling wird nämlich in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition nicht nur am Rande berührt, wenn er erst in einem mehrjährigen Hauptsacheverfahren klären lassen muss, ob er zur (Wiederholungs)Prüfung zuzulassen ist.