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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 08.01.2013 - 2 ME 451/12 - Pflicht der Schule nach § 55 Abs. 2 NSchG zum Führen eines Dialogs mit den Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen von entwicklungspezifischen Problemstellungen und Auffälligkeiten

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 08.01.2013 - 2 ME 451/12 - Pflicht der Schule nach § 55 Abs. 2 NSchG zum Führen eines Dialogs mit den Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen von entwicklungspezifischen Problemstellungen und Auffälligkeiten

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 08.01.2013
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.01.2013 - 2 ME 451/12
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.01.2013 - 2 ME 451/12).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 08.01.2013 Aktenzeichen: 2 ME 451/12 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2013:0108.2ME451.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/6fa4b60c-638b-4490-9935-a536ce8a1ea9

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Oldenburg - 05.12.2012 - AZ: 5 B 4989/12
  • nachfolgend: OVG Niedersachsen - 28.01.2013 - AZ: 2 ME 41/13
  • nachfolgend: OVG Niedersachsen - 30.01.2013 - AZ: 2 ME 41/13 (2 ME 451/12)
  • nachfolgend: BVerfG - 04.03.2013 - AZ: 1 BvR 428/13

Rechtsgrundlagen

  • § 6 Abs. 5 S. 1, 2 NSchG
  • § 50 Abs. 1 NSchG
  • § 55 Abs. 2 NSchG
  • § 55 Abs. 3 NSchG

Weitere Fundstellen

  • DVBl 2013, 263-264
  • DÖV 2013, 320-321
  • NdsVBl 2013, 170-172
  • NordÖR 2013, 183
  • NordÖR 2013, 220-221
  • SchuR 2013, 79
  • SchuR 2013, 99-100
  • SchuR 2016, 123

Amtlicher Leitsatz

  1. Die Pflicht der Schule nach § 55 Abs. 2 NSchG zum Führen eines Dialogs mit den Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schüler greift nur, wenn sich bei diesen entwicklungspezifische Problemstellungen und Auffälligkeiten zeigen.
  2. Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern können nicht unter Hinweis auf die Pflicht der Schule nach § 55 Abs. 2 NSchG zum Führen eines Dialogs und zur Unterrichtung über die Bewertung von Leistungen und anderen wesentlichen Vorgängen nach § 55 Abs. 3 NSchG eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung über die Art und Weise sowie die Inhalte der Wissensvermittlung und der Leistungsbewertung seitens der Lehrkräfte einfordern.