Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Quelle prüfen. Diese Seite zeigt nur Metadaten, Fundstelle und den amtlichen Leitsatz, nicht die Entscheidung selbst. Maßgeblich ist die Entscheidung an der amtlichen Fundstelle. Keine Rechtsberatung.

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben bei VORIS ansehen

Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 26.01.2010 - 2 ME 444/09 - Zulässigkeit der Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform nach nur einer scherzhaft gemeinten Ankündigung eines Amoklaufes; Hinnehmbarkeit eines scherzhaft angekündigten Amoklaufs durch einen Schüler

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

OVG Niedersachsen, 26.01.2010 - 2 ME 444/09 - Zulässigkeit der Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform nach nur einer scherzhaft gemeinten Ankündigung eines Amoklaufes; Hinnehmbarkeit eines scherzhaft angekündigten Amoklaufs durch einen Schüler

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 26.01.2010
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2010 - 2 ME 444/09
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2010 - 2 ME 444/09).

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen

Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 26.01.2010 Aktenzeichen: 2 ME 444/09 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2010:0126.2ME444.09.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/5c262f54-cfe9-4845-9142-f4c59a98bd8c

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Oldenburg - 21.12.2009 - AZ: 5 B 3083/09

Rechtsgrundlagen

  • § 61 Abs. 2 NSchG
  • § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG
  • § 61 Abs. 6 S. 1 NSchG

Weitere Fundstellen

  • FStBay 2011, 80
  • NVwZ-RR 2010, 5
  • NVwZ-RR 2010, 394-396
  • NordÖR 2010, 121-123
  • SchuR 2011, 9-10
  • SchuR 2012, 107-108

Amtlicher Leitsatz

Es ist im Rahmen des der Schule einzuräumenden pädagogischen Ermessens nicht zu beanstanden, wenn sie einen Schüler an eine andere Schule derselben Schulform überweist, der für die - von ihm nur scherzhaft gemeint - Einstellung einer Amoklauf-Ankündigung im Chatbereich StudieVZ/Buschfunk mit verantwortlich ist; denn es ist anderen Schülern deutlich vor Augen zu führen, dass selbst eine nur scherzhaft gemeinte Ankündigung eines Amoklaufes nicht ohne gravierende ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben wird, da eine Ankündigung eines Amoklaufs selbst als Scherz nicht hinnehmbar ist.