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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 26.01.2010 Aktenzeichen: 2 ME 444/09 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2010:0126.2ME444.09.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/5c262f54-cfe9-4845-9142-f4c59a98bd8c
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Oldenburg - 21.12.2009 - AZ: 5 B 3083/09
Rechtsgrundlagen
- § 61 Abs. 2 NSchG
- § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG
- § 61 Abs. 6 S. 1 NSchG
Weitere Fundstellen
- FStBay 2011, 80
- NVwZ-RR 2010, 5
- NVwZ-RR 2010, 394-396
- NordÖR 2010, 121-123
- SchuR 2011, 9-10
- SchuR 2012, 107-108
Amtlicher Leitsatz
Es ist im Rahmen des der Schule einzuräumenden pädagogischen Ermessens nicht zu beanstanden, wenn sie einen Schüler an eine andere Schule derselben Schulform überweist, der für die - von ihm nur scherzhaft gemeint - Einstellung einer Amoklauf-Ankündigung im Chatbereich StudieVZ/Buschfunk mit verantwortlich ist; denn es ist anderen Schülern deutlich vor Augen zu führen, dass selbst eine nur scherzhaft gemeinte Ankündigung eines Amoklaufes nicht ohne gravierende ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben wird, da eine Ankündigung eines Amoklaufs selbst als Scherz nicht hinnehmbar ist.