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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 09.07.2007 - 2 ME 444/07 - Hinweispflichten und Beratungspflichten einer Schule in der Zeit der Vorbereitung auf das Abitur; Antrag auf vorläufig Zulassung zu den Abiturprüfungen; Auswirkungen der Verletzung von Vorschriften über Hinweispflichten und Beratungspflichten auf die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes; Möglichkeit einer Übertragung des anerkannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf das allgemeine Verwaltungsverfahren als Erfüllungsanspruch bei fehlerhafter behördlicher Beratung; Verfahrensfehler im Prüfungsrecht

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 09.07.2007 - 2 ME 444/07 - Hinweispflichten und Beratungspflichten einer Schule in der Zeit der Vorbereitung auf das Abitur; Antrag auf vorläufig Zulassung zu den Abiturprüfungen; Auswirkungen der Verletzung von Vorschriften über Hinweispflichten und Beratungspflichten auf die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes; Möglichkeit einer Übertragung des anerkannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf das allgemeine Verwaltungsverfahren als Erfüllungsanspruch bei fehlerhafter behördlicher Beratung; Verfahrensfehler im Prüfungsrecht

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 09.07.2007
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 ME 444/07
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 ME 444/07).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 09.07.2007 Aktenzeichen: 2 ME 444/07 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2007:0709.2ME444.07.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/0abcd8a0-322e-4592-a585-6c6fcdfd47c8

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 25.05.2007 - AZ: 6 B 2675/07

Rechtsgrundlagen

  • § 7 AVO-GOFAK
  • § 46 VwVfG

Weitere Fundstellen

  • NVwZ-RR 2007, VI Heft 10 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2007, 766 (Volltext mit amtl. LS)
  • SchuR 2008, 31-32 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Rechtsfolgen der Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten im Schulrecht.