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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 2 ME 432/18 - Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei Unzumutbarkeit des Besuchs der zuständigen Schule; Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte des Besuchs der zuständigen Schule i.S.d. § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 NSchG; Zumutbarkeit der Zurücklegung des Schulwegs ohne die Eltern

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 2 ME 432/18 - Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei Unzumutbarkeit des Besuchs der zuständigen Schule; Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte des Besuchs der zuständigen Schule i.S.d. § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 NSchG; Zumutbarkeit der Zurücklegung des Schulwegs ohne die Eltern

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 02.08.2018
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.08.2018 - 2 ME 432/18
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.08.2018 - 2 ME 432/18).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 02.08.2018 Aktenzeichen: 2 ME 432/18 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2018:0802.2ME432.18.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/b6cfacfc-8177-4745-890a-07077b9ed2bb

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 04.06.2018 - AZ: 6 B 3237/18

Rechtsgrundlagen

  • § 63 Abs. 3 S. 4 SchulG ND
  • § 114 NSchG

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2018, 916
  • NVwZ-RR 2018, 806-808
  • NdsVBl 2019, 37-40
  • NordÖR 2018, 497-500

Amtlicher Leitsatz

  1. Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte des Besuchs der zuständigen Schule i.S.d. § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG ist im Hinblick auf die Schulwegssituation bei Bestehen eines Anspruchs auf Schülerbeförderung ( § 114 NSchG ) unter Zugrundelegung einer ordnungsgemäß erfolgenden Schülerbeförderung zu prüfen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris).
  2. Auch Schulanfängern ist es grundsätzlich zumutbar i.S.d. § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG , den Schulweg - nach einer gewissen Einübungszeit - ohne Begleitung der Eltern oder anderer Erwachsener zurückzulegen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.