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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 02.08.2018 Aktenzeichen: 2 ME 432/18 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2018:0802.2ME432.18.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/b6cfacfc-8177-4745-890a-07077b9ed2bb
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 04.06.2018 - AZ: 6 B 3237/18
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 3 S. 4 SchulG ND
- § 114 NSchG
Weitere Fundstellen
- DÖV 2018, 916
- NVwZ-RR 2018, 806-808
- NdsVBl 2019, 37-40
- NordÖR 2018, 497-500
Amtlicher Leitsatz
- Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte des Besuchs der zuständigen Schule i.S.d. § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG ist im Hinblick auf die Schulwegssituation bei Bestehen eines Anspruchs auf Schülerbeförderung ( § 114 NSchG ) unter Zugrundelegung einer ordnungsgemäß erfolgenden Schülerbeförderung zu prüfen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris).
- Auch Schulanfängern ist es grundsätzlich zumutbar i.S.d. § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG , den Schulweg - nach einer gewissen Einübungszeit - ohne Begleitung der Eltern oder anderer Erwachsener zurückzulegen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.