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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 2 ME 405/18 - Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei Unzumutbarkeit des Besuchs der zuständigen Schule; Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses auf den Einzelrichter mit Bekanntgabe; Folgen der fehlenden Bekanntgabe des Beschlusses über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter; Bestimmung der Schulbezirke und der danach zuständigen Pflichtschule; Bedeutung der Berufstätigkeit beider Elternteile für eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 2 ME 405/18 - Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule bei Unzumutbarkeit des Besuchs der zuständigen Schule; Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses auf den Einzelrichter mit Bekanntgabe; Folgen der fehlenden Bekanntgabe des Beschlusses über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter; Bestimmung der Schulbezirke und der danach zuständigen Pflichtschule; Bedeutung der Berufstätigkeit beider Elternteile für eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer Schule

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 31.07.2018
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 ME 405/18
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 ME 405/18).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 31.07.2018 Aktenzeichen: 2 ME 405/18 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2018:0731.2ME405.18.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/63edf1f6-a793-43af-8693-fc8a62d818d2

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 28.05.2018 - AZ: 6 B 3364/18

Rechtsgrundlagen

  • § 6 VwGO
  • § 63 Abs. 3 S. 4 SchulG ND
  • Art. 101 Abs. 1 GG
  • § 173 VwGO
  • § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO

Weitere Fundstellen

  • DVBl 2018, 1309-1312
  • DÖV 2018, 915-916
  • FA 2018, 351
  • NdsVBl 2019, 96-99
  • NordÖR 2018, 506
  • SchuR 2021, 22-23

Amtlicher Leitsatz

Der Übertragungsbeschluss nach § 6 Abs. 1 VwGO wird erst mit der (formlosen) Bekanntgabe an die Prozessbeteiligten wirksam ( § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Ist die im Rechtsmittelverfahren angefochtene Sachentscheidung unter Verletzung der prozessualen Gewährleistung des gesetzlichen Richters ( Art. 101 Abs. 1 GG ) zustande gekommen, wird der ihr anhaftende Verstoß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine umfassende Prüfung der erstinstanzlichen Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren geheilt. Für die Bestimmung der Schulbezirke und der danach zuständigen Pflichtschule ist die zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns gültige Schulbezirkssatzung maßgeblich. Die Berufstätigkeit beider Elternteile begründet grundsätzlich für sich genommen nicht die Annahme einer unzumutbaren Härte i.S.d. § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG , weil ein derartiger Umstand heute nicht (mehr) als Ausnahmesituation und atypischer Sachverhalt anzusehen ist.