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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 31.07.2018 Aktenzeichen: 2 ME 405/18 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2018:0731.2ME405.18.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/63edf1f6-a793-43af-8693-fc8a62d818d2
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 28.05.2018 - AZ: 6 B 3364/18
Rechtsgrundlagen
- § 6 VwGO
- § 63 Abs. 3 S. 4 SchulG ND
- Art. 101 Abs. 1 GG
- § 173 VwGO
- § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO
Weitere Fundstellen
- DVBl 2018, 1309-1312
- DÖV 2018, 915-916
- FA 2018, 351
- NdsVBl 2019, 96-99
- NordÖR 2018, 506
- SchuR 2021, 22-23
Amtlicher Leitsatz
Der Übertragungsbeschluss nach § 6 Abs. 1 VwGO wird erst mit der (formlosen) Bekanntgabe an die Prozessbeteiligten wirksam ( § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Ist die im Rechtsmittelverfahren angefochtene Sachentscheidung unter Verletzung der prozessualen Gewährleistung des gesetzlichen Richters ( Art. 101 Abs. 1 GG ) zustande gekommen, wird der ihr anhaftende Verstoß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine umfassende Prüfung der erstinstanzlichen Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren geheilt. Für die Bestimmung der Schulbezirke und der danach zuständigen Pflichtschule ist die zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns gültige Schulbezirkssatzung maßgeblich. Die Berufstätigkeit beider Elternteile begründet grundsätzlich für sich genommen nicht die Annahme einer unzumutbaren Härte i.S.d. § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG , weil ein derartiger Umstand heute nicht (mehr) als Ausnahmesituation und atypischer Sachverhalt anzusehen ist.