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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 16.11.2012 Aktenzeichen: 2 ME 359/12 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2012:1116.2ME359.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/38909499-2eaa-4a66-ba98-be92b320223c
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 17.09.2012 - AZ: 6 B 5011/12
Rechtsgrundlagen
- § 123 VwGO
- § 114 NSchG
Weitere Fundstellen
- NVwZ-RR 2013, 148-149
- NdsVBl 2013, 207-208
Amtlicher Leitsatz
Nach Sinn und Zweck des § 114 NSchG gibt es nur eine (einzige) Wohnung, die Bezugspunkt für Anfang und Ende des Schulweges und ggfs. der Beförderungspflicht ist. Grundsätzlich ist danach der überwiegende Aufenthaltsort des Kindes bzw. dessen Wohnsitz maßgeblich. Hat das minderjährige Kind bei beiden Elternteilen seinen Wohnsitz und hält es sich dort auch wechselseitig in gleichem Umfang auf (Doppelresidenzmodell), ist in der Regel die Wohnung im Schulbezirk der von den Eltern ausgewählten Schule maßgeblich; gibt es für die betreffende Schule keinen Einzugsbereich, ist auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn abzustellen