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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12 - Bestimmung des Bezugspunkts für Anfang und Ende des Schulweges im Rahmen eines Antrags auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bei Wohnsitz des Kindes bei beiden Eltern (Doppelresidenzmodell)

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12 - Bestimmung des Bezugspunkts für Anfang und Ende des Schulweges im Rahmen eines Antrags auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bei Wohnsitz des Kindes bei beiden Eltern (Doppelresidenzmodell)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 16.11.2012
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 ME 359/12
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 ME 359/12).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 16.11.2012 Aktenzeichen: 2 ME 359/12 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2012:1116.2ME359.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/38909499-2eaa-4a66-ba98-be92b320223c

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 17.09.2012 - AZ: 6 B 5011/12

Rechtsgrundlagen

  • § 123 VwGO
  • § 114 NSchG

Weitere Fundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 148-149
  • NdsVBl 2013, 207-208

Amtlicher Leitsatz

Nach Sinn und Zweck des § 114 NSchG gibt es nur eine (einzige) Wohnung, die Bezugspunkt für Anfang und Ende des Schulweges und ggfs. der Beförderungspflicht ist. Grundsätzlich ist danach der überwiegende Aufenthaltsort des Kindes bzw. dessen Wohnsitz maßgeblich. Hat das minderjährige Kind bei beiden Elternteilen seinen Wohnsitz und hält es sich dort auch wechselseitig in gleichem Umfang auf (Doppelresidenzmodell), ist in der Regel die Wohnung im Schulbezirk der von den Eltern ausgewählten Schule maßgeblich; gibt es für die betreffende Schule keinen Einzugsbereich, ist auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn abzustellen