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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 20.08.2012 - 2 ME 343/12 - Anführen sachlicher Gründe oder Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten als ausreichend für die Annahme einer unzumutbaren Härte und pädagogischer Gründe im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 NSchG

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 20.08.2012 - 2 ME 343/12 - Anführen sachlicher Gründe oder Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten als ausreichend für die Annahme einer unzumutbaren Härte und pädagogischer Gründe im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 NSchG

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 20.08.2012
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.08.2012 - 2 ME 343/12
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.08.2012 - 2 ME 343/12).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 20.08.2012 Aktenzeichen: 2 ME 343/12 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2012:0820.2ME343.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/8574357c-904b-4ac0-a1b8-a6bfc55ef4cd

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Osnabrück - 17.07.2012 - AZ: 1 B 35/12

Rechtsgrundlagen

  • § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 1, 2 NSchG

Weitere Fundstellen

  • NordÖR 2012, 565

Amtlicher Leitsatz

Die Annahme einer unzumutbaren Härte und pädagogischer Gründe im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 NSchG verlangt mehr als das Anführen sachlicher Gründe oder den Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten, die sich mit dem Besuch der zuständigen Schule ergeben.