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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 24.08.2012 - 2 ME 336/12 - Voraussetzungen für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG; Vorliegen von pädagogischen Gründen im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG zum Besuch einer anderen als der zuständigen Schule

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 24.08.2012 - 2 ME 336/12 - Voraussetzungen für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG; Vorliegen von pädagogischen Gründen im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG zum Besuch einer anderen als der zuständigen Schule

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 24.08.2012
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.08.2012 - 2 ME 336/12
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.08.2012 - 2 ME 336/12).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 24.08.2012 Aktenzeichen: 2 ME 336/12 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2012:0824.2ME336.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/d89108c3-b354-48bd-9693-bb6471107ba4

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Lüneburg - 10.07.2012 - AZ: 4 B 31/12

Rechtsgrundlagen

  • § 63 Abs. 3 S. 4 Nr. 1, 2 NSchG

Weitere Fundstellen

  • SchuR 2013, 69-70

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die Voraussetzungen für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG und für pädagogische Gründe im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG zum Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gegeben sind (hier: verneint).