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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 17.12.2009 - 2 ME 313/09 - Anspruch auf Unterlassung von im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben stehenden Äußerungen durch einen Amtsträger (hier: Schulleiter)

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 17.12.2009 - 2 ME 313/09 - Anspruch auf Unterlassung von im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben stehenden Äußerungen durch einen Amtsträger (hier: Schulleiter)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 17.12.2009
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.12.2009 - 2 ME 313/09
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.12.2009 - 2 ME 313/09).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 17.12.2009 Aktenzeichen: 2 ME 313/09 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2009:1217.2ME313.09.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/75e2470d-d36e-4065-8e3b-93fdb8299e7a

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 04.08.2009 - AZ: 6 B 2353/09
  • nachfolgend: OVG Niedersachsen - 15.01.2010 - AZ: 2 ME 2/10

Rechtsgrundlagen

  • § 61 Nr. 2 VwGO
  • § 123 VwGO
  • § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
  • § 146 Abs. 4 S. 1,3 VwGO
  • § 17a Abs. 2 S. 3 GVG
  • § 89 Abs. 2 S. 1 NSchG

Weitere Fundstellen

  • DVBl 2010, 268
  • SchuR 2010, 104-105

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen durch einen Amtsträger (hier: Schulleiter), die im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben stehen, ist nicht gegen den Amtsträger, sondern gegen seine Anstellungskörperschaft zu richten.