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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 22.02.2010 Aktenzeichen: 2 ME 311/09 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2010:0222.2ME311.09.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/f628d688-6bf3-4f46-b0e1-3db98c7890de
Rechtsgrundlagen
- § 169 Abs. 3 S. 4 Nr. 1, 5 NSchG
- § 173 Abs. 7 S. 1 NSchG
- § 8 Abs. 3 S. 1 GO-LER
Weitere Fundstellen
- DVBl 2010, 526
- DÖV 2010, 488
- NdsVBl 2010, 181-183
Amtlicher Leitsatz
- Im Fall einer Abstimmung in einem schriftlichen Umlaufverfahren gelten als “anwesend” im Sinn der Geschäftsordnung des Landeselternrats sämtliche Mitglieder des Plenums des Landeselternrates.
- Die Neubildung von Klassen wirft keine allgemeinen Fragestellungen über Bildungsziele und die Struktur des Schulsystems i.S.v. § 169 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG auf.
- Der Begriff der Notstände i.S.v. § 169 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 NSchG setzt eine Beeinträchtigung eines Teils des Erziehungs- und Bildungswesens von gravierendem Gewicht in qualitativer oder quantitativer Hinsicht voraus; bloße Beeinträchtigungen reichen nicht aus.