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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 22.02.2010 - 2 ME 311/09 - Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Plenums des Landeselternrates bei einer Abstimmung in einem schriftlichen Umlaufverfahren i.S.d. Geschäftsordnung des Landeselternrats; Aufkommen allgemeiner Fragestellungen über Bildungsziele und Struktur des Schulsystems i.S.v. § 169 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) bei einer Neubildung von Klassen; Beeinträchtigung eines Teils des Erziehungswesens und Bildungswesens von gravierendem Gewicht in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zur Erfüllung des Begriffs der Notstände i.S.v. § 169 Abs. 3 S. 4 Nr. 5 NSchG

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 22.02.2010 - 2 ME 311/09 - Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Plenums des Landeselternrates bei einer Abstimmung in einem schriftlichen Umlaufverfahren i.S.d. Geschäftsordnung des Landeselternrats; Aufkommen allgemeiner Fragestellungen über Bildungsziele und Struktur des Schulsystems i.S.v. § 169 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) bei einer Neubildung von Klassen; Beeinträchtigung eines Teils des Erziehungswesens und Bildungswesens von gravierendem Gewicht in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zur Erfüllung des Begriffs der Notstände i.S.v. § 169 Abs. 3 S. 4 Nr. 5 NSchG

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 22.02.2010
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.02.2010 - 2 ME 311/09
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.02.2010 - 2 ME 311/09).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 22.02.2010 Aktenzeichen: 2 ME 311/09 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2010:0222.2ME311.09.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/f628d688-6bf3-4f46-b0e1-3db98c7890de

Rechtsgrundlagen

  • § 169 Abs. 3 S. 4 Nr. 1, 5 NSchG
  • § 173 Abs. 7 S. 1 NSchG
  • § 8 Abs. 3 S. 1 GO-LER

Weitere Fundstellen

  • DVBl 2010, 526
  • DÖV 2010, 488
  • NdsVBl 2010, 181-183

Amtlicher Leitsatz

  1. Im Fall einer Abstimmung in einem schriftlichen Umlaufverfahren gelten als “anwesend” im Sinn der Geschäftsordnung des Landeselternrats sämtliche Mitglieder des Plenums des Landeselternrates.
  2. Die Neubildung von Klassen wirft keine allgemeinen Fragestellungen über Bildungsziele und die Struktur des Schulsystems i.S.v. § 169 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG auf.
  3. Der Begriff der Notstände i.S.v. § 169 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 NSchG setzt eine Beeinträchtigung eines Teils des Erziehungs- und Bildungswesens von gravierendem Gewicht in qualitativer oder quantitativer Hinsicht voraus; bloße Beeinträchtigungen reichen nicht aus.