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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 15.10.2009 Aktenzeichen: 2 ME 307/09 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2009:1015.2ME307.09.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/05a82ed5-cf50-45e8-ac1b-13acbb4b67c1
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Oldenburg/Oldenburg - 03.08.2009 - AZ: 5 B 2068/09
Weitere Fundstellen
- NVwZ-RR 2010, 63
- SchuR 2010, 139
- SchuR 2010, 105-107
Amtlicher Leitsatz
- Ein die vorläufige Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe im Wege der einstweiligen Anordnung begründender Anordnungsanspruch setzt grundsätzlich die Glaubhaftmachung voraus, dass eine rechtsfehlerfreie Wiederholung der Versetzungsentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Versetzung des Schülers führen wird.
- Der Versetzungsentscheidung ist bei der zu treffenden Prognose, ob eine erfolgreiche Teilnahme des Schülers am Unterricht des nächst höheren Schuljahrgangs zu erwarten ist, der tatsächliche Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen des Schülers auch dann zugrunde zu legen, wenn schulrechtlich vorgesehene Informations- und Fördermaßnahmen unterblieben sind.
- Nicht erbrachte Hausaufgaben können im Rahmen einer pädagogischen Wertung in die Notengebung auch dann einfließen, wenn der Schüler diese im Rahmen eines Erziehungsmittels (“Nachsitzen”) nachholen musste.
- Im Beschwerdeverfahren ist bei im Wesentlichen gleich bleibender Sach- und Rechtslage eine Erweiterung oder Änderung des Streitgegenstandes nicht statthaft.
- In auf die vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächst höheren Jahrgangsstufe gerichteten Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in der Regel der halbe Auffangstreitwert festzusetzen.