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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 04.09.2015 Aktenzeichen: 2 ME 252/15 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2015:0904.2ME252.15.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/959032b0-5e92-3f9d-a25f-8e119a70b1a2
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 31.07.2015 - AZ: 6 B 3569/15
Rechtsgrundlagen
- 106 NSchG
Weitere Fundstellen
- NordÖR 2015, 509
- NordÖR 2016, 44
- SchuR 2017, 16-18
Amtlicher Leitsatz
- Die Festlegung von Schulbezirken ist zwar nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des § 106 NSchG zuzuordnen, ihr kommt aber bezogen auf ihre Bedeutung ein den dort genannten Organisationsentscheidungen vergleichbarer Stellenwert zu.
- Zur Konkretisierung des gerichtlichen Prüfungsumfangs bei der Überprüfung einer Satzung zur Festlegung von Schulbezirken (Fortführung der Rechtsprechung; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. August 2015 - 2 LA 92/15 -, […]).
- Wird eine Schülerbeförderung zur Schule mit Kraftwagen durchgeführt, kommt es für die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges nicht auf die Länge oder Gefährlichkeit des Fußweges an, sondern allenfalls auf die Zumutbarkeit der Fahrzeit.