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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 04.09.2015 - 2 ME 252/15 - Vergleichbar hoher Stellenwert hinsichtlich der Organisationsentscheidungen nach dem Anwendungsbereich der Vorschrift des § 106 NSchG bei der Festlegung von Schulbezirken; Konkretisierung eines gerichtlichen Prüfungsumfangs bei der Überprüfung einer Satzung zur Festlegung von Schulbezirken; Zumutbarkeit des Schulweges hinsichtlich der Fahrzeit bei einer Schülerbeförderung zur Schule mit dem Kraftwagen sowie Unbeachtlichkeit der Länge oder Gefährlichkeit des Fußweges

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 04.09.2015 - 2 ME 252/15 - Vergleichbar hoher Stellenwert hinsichtlich der Organisationsentscheidungen nach dem Anwendungsbereich der Vorschrift des § 106 NSchG bei der Festlegung von Schulbezirken; Konkretisierung eines gerichtlichen Prüfungsumfangs bei der Überprüfung einer Satzung zur Festlegung von Schulbezirken; Zumutbarkeit des Schulweges hinsichtlich der Fahrzeit bei einer Schülerbeförderung zur Schule mit dem Kraftwagen sowie Unbeachtlichkeit der Länge oder Gefährlichkeit des Fußweges

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 04.09.2015
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.09.2015 - 2 ME 252/15
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.09.2015 - 2 ME 252/15).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 04.09.2015 Aktenzeichen: 2 ME 252/15 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2015:0904.2ME252.15.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/959032b0-5e92-3f9d-a25f-8e119a70b1a2

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 31.07.2015 - AZ: 6 B 3569/15

Rechtsgrundlagen

  • 106 NSchG

Weitere Fundstellen

  • NordÖR 2015, 509
  • NordÖR 2016, 44
  • SchuR 2017, 16-18

Amtlicher Leitsatz

  1. Die Festlegung von Schulbezirken ist zwar nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des § 106 NSchG zuzuordnen, ihr kommt aber bezogen auf ihre Bedeutung ein den dort genannten Organisationsentscheidungen vergleichbarer Stellenwert zu.
  2. Zur Konkretisierung des gerichtlichen Prüfungsumfangs bei der Überprüfung einer Satzung zur Festlegung von Schulbezirken (Fortführung der Rechtsprechung; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. August 2015 - 2 LA 92/15 -, […]).
  3. Wird eine Schülerbeförderung zur Schule mit Kraftwagen durchgeführt, kommt es für die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges nicht auf die Länge oder Gefährlichkeit des Fußweges an, sondern allenfalls auf die Zumutbarkeit der Fahrzeit.