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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 18.02.2026 - 2 ME 169/25 - Rechtmäßigkeit der Schließung einer Außenstelle der Grundschule; Keine Einordnung der Schließung einer Außenstelle einer Schule als Unterfall der Aufhebung einer Schule

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 18.02.2026 - 2 ME 169/25 - Rechtmäßigkeit der Schließung einer Außenstelle der Grundschule; Keine Einordnung der Schließung einer Außenstelle einer Schule als Unterfall der Aufhebung einer Schule

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 18.02.2026
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2026 - 2 ME 169/25
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2026 - 2 ME 169/25).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 18.02.2026 Aktenzeichen: 2 ME 169/25 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0218.2ME169.25.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/833e8209-8e62-48da-befc-16e30624bd88

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Göttingen - 06.10.2025 - AZ: 4 B 493/25

Rechtsgrundlagen

  • § 106 Abs. 8 NSchG
  • § 80 Abs. 5 VwGO
  • § 106 Abs. 1 u nd Abs. 9 NSchG
  • § 3 SchOrgVO
  • § 42 Abs. 2 VwGO

Amtlicher Leitsatz

  1. Im Zusammenhang mit der Schließung von Schulen steht denjenigen Eltern und Kindern regelmäßig eine Klage- bzw. Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu, die die aufzulösende Schule gegenwärtig besuchen oder sie in naher Zukunft (d.h. im bevorstehenden Schuljahr) besuchen wollen. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
  2. Die Schließung einer Außenstelle einer Schule ist kein Unterfall der Aufhebung einer Schule im Sinne des § 106 Abs. 1 NSchG . Sie bedarf daher keiner Genehmigung nach § 106 Abs. 8 Satz 1 NSchG mit der Folge, dass die in § 106 Abs. 5 NSchG genannten Voraussetzungen nicht einzuhalten sind.
  3. Auch die Anwendung des § 3 SchOrgVO , in dem die Genehmigungsbedürftigkeit und die deren Voraussetzungen für das Führen einer Außenstelle geregelt sind, ist im Falle der Schließung einer Außenstelle ausgeschlossen.