Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen
Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 18.02.2026 Aktenzeichen: 2 ME 169/25 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0218.2ME169.25.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/833e8209-8e62-48da-befc-16e30624bd88
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Göttingen - 06.10.2025 - AZ: 4 B 493/25
Rechtsgrundlagen
- § 106 Abs. 8 NSchG
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 106 Abs. 1 u nd Abs. 9 NSchG
- § 3 SchOrgVO
- § 42 Abs. 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
- Im Zusammenhang mit der Schließung von Schulen steht denjenigen Eltern und Kindern regelmäßig eine Klage- bzw. Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu, die die aufzulösende Schule gegenwärtig besuchen oder sie in naher Zukunft (d.h. im bevorstehenden Schuljahr) besuchen wollen. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
- Die Schließung einer Außenstelle einer Schule ist kein Unterfall der Aufhebung einer Schule im Sinne des § 106 Abs. 1 NSchG . Sie bedarf daher keiner Genehmigung nach § 106 Abs. 8 Satz 1 NSchG mit der Folge, dass die in § 106 Abs. 5 NSchG genannten Voraussetzungen nicht einzuhalten sind.
- Auch die Anwendung des § 3 SchOrgVO , in dem die Genehmigungsbedürftigkeit und die deren Voraussetzungen für das Führen einer Außenstelle geregelt sind, ist im Falle der Schließung einer Außenstelle ausgeschlossen.